CUI-Explorer

Financial Supervision Information

Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Registry-StatusNARA und DoD
KennzeichnungFSI
Organisatorische IndexgruppeFinanzen
Aktualisiert2026-05-15

Diese Seite stellt extrahierte CUI-Registry- und Befugnisanalyse als crawlbaren Text bereit. Der interaktive Explorer bleibt der operative Arbeitsbereich zum Filtern, Vergleichen und Lernen mit dem Sprachagenten.

Registry-Vergleich

Feld NARA Registry DoD Registry
Kategoriebeschreibung Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen. Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
Kategoriekennzeichnung FSI FSI
Banner-Kennzeichnung CUI Kein entsprechendes Feld
Basic oder Specified Basic Kein entsprechendes Feld
Befugnisse 12 USC 1817(a)(2)(C), 12 CFR 1070.41, 12 USC 1828(x), 12 CFR 4.36, 12 CFR 4.37, 12 CFR 4.38 12 USC 1817(a)(2)(C), 12 USC 1828(x)
Anwendbare DoD-Richtlinien Kein entsprechendes Feld Keine gelistet
Erforderlicher Warnhinweis Kein entsprechendes Feld Keine gelistet
Erforderliche Weitergabekontrolle CUI Keine gelistet
Beispiele Kein entsprechendes Feld Berufungsschreiben, Vertragsausgaben, EVMS-Informationen, Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf andere Behörden
Registry-Datum July 25, 2025 2026-05-15

Befugnisanalyse

Titel der Befugnis
Registry-Autoritätsbelege zusammengetragen; Primär-Autoritätstextanalyse steht noch aus
Befugnisse
Multiple registry authorities
Aktualität der Quelle
NARA Letzte Überprüfung: 25. Juli 2025 | DoD-Detaileintrag aufgerufen: 15.05.2026
Wie die Befugnis wirkt
NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.

Auslösebedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Erfasste Informationen

  • Berufungsschreiben
  • Vertragsausgaben
  • EVMS-Informationen
  • Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf andere Behörden
  • Im Registry beschriebene Informationen: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Spezifizierte Kontrollen

Nara Basic oder Specified
Basis
Nara Autoritätszeilen
12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
Nara Banner-Markierungen
CUI

Schutz- und Weitergabekontrollen

NARA Registry
CUI
DoD Registry
Keine gelistet
Befugnisanalyse
Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
Basic oder Specified
Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.

Verwandte Befugnisse

Details je Befugnis

12 USC 1817(a)(2)(C)

Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA-Vorschriftenzeile: 12 USC 1817(a)(2)(C) | Status: Basic | Banner: CUI.
  • DoD-Rechtsgrundlagenzeile: 12 USC 1817(a)(2)(C). DoD listet dieses Zitat für die Kategorie; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Feld für Basic/Specified an.
  • Bezugnehmende Rechtsgrundlage: 12 USC 1817(a)(2)(C) | Status: Basic | Banner: CUI
  • Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
  • Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

  • Seite 957 TITEL 12—BANKEN UND BANKWESEN § 1817
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • Verwendungsbereich der DoD-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 USC 1817(a)(2)(C) | Status: Basic | Banner: CUI
  • DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenbedingung: (D) Außer in den Fällen des Unterabsatzes (C) gelten Assessment-Einzahlungsinformationen, die in Unterlagen enthalten sind und nicht mehr gemäß Unterabschnitt (b)(4) aufbewahrt werden müssen, als endgültig und sind nicht änderbar.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenbedingung: Der Ablehnungszeitraum gemäß dem vorangehenden Satz kann höchstens zwei weitere Male jeweils um höchstens 45 Tage verlängert werden, wenn— (A) die Behörde feststellt, dass eine Erwerberpartei nicht alle nach Absatz (6) erforderlichen Informationen vorgelegt hat; (B) nach Einschätzung der Behörde wesentliche eingereichte Informationen erheblich ungenau sind; (C) der Behörde die Untersuchung einer Erwerberpartei gemäß Absatz (2)(B) aufgrund von Verzögerungen oder mangelnder Kooperation dieser Partei nicht möglich war; oder (D) die Behörde feststellt, dass zusätzliche Zeit erforderlich ist— (i) um zu untersuchen und festzustellen, dass keine Erwerberpartei eine Vorgeschichte der Nichteinhaltung der Anforderungen von Unterkapitel II von Kapitel 53 des Titels 31 hat; oder (ii) um die Sicherheit und Solidität etwaiger in Absatz (6)(E) beschriebener Pläne oder Vorschläge oder die zukünftigen Aussichten der Institution zu analysieren.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenbedingung: (C) DATENAUSTAUSCH MIT ANDEREN BEHÖRDEN UND PERSONEN.—Zusätzlich zu Prüfberichten, Zustandsberichten und anderen Berichten, die regelmäßig der Corporation (bezüglich aller versicherten Einlageninstitute, einschließlich solcher, für die die Corporation als Verwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wurde) oder einem zuständigen staatlichen Bankprüfer (bezüglich staatlicher Einlageninstitute) gemäß Unterabsatz (A) oder (B) vorzulegen sind, kann eine Bundesbankaufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen jeden Prüfbericht oder andere vertrauliche Aufsichtsinformationen zu einem von ihr gemäß Bundesrecht geprüften Einlageninstitut oder einer anderen Einheit bereitstellen an— (i) jede andere Bundes- oder Landesbehörde oder Aufsichtseinrichtung mit Aufsichts- oder Regulierungsbefugnis über das Einlageninstitut oder die andere Einheit; (ii) jeden leitenden Angestellten, Direktor oder Insolvenzverwalter dieses Einlageninstituts oder dieser Einheit; und (iii) jede andere Person, die die Bundesbankaufsichtsbehörde für angemessen hält.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenbedingung: Bei der Festlegung von Berichtspflichten und anderen Anforderungen zur Erfassung tatsächlicher und genauer Informationen gemäß diesem Absatz soll die Corporation die regulatorische Belastung für gut kapitalisierte versicherte Einlageninstitute (wie in Abschnitt 1831o dieses Titels definiert) minimieren, wobei der Nutzen der Informationen für die Corporation berücksichtigt wird, einschließlich ihrer Verwendung, um der Corporation eine genauere Bestimmung der Gesamtmenge von

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenkontrolle: (k) Regeln und Vorschriften der Bundesbankaufsichtsbehörde für Berichte und öffentliche Offenlegung von Krediterweiterungen an leitende Angestellte oder Hauptaktionäre oder deren verwandte Interessen. Die zuständigen Bundesbankaufsichtsbehörden sind befugt, Regeln und Vorschriften zu erlassen, einschließlich Definitionen von Begriffen, die die Meldung und öffentliche Offenlegung von Informationen durch eine Bank oder jeden ihrer leitenden Angestellten oder Hauptaktionäre über Krediterweiterungen der Bank an diese leitenden Angestellten, Hauptaktionäre oder deren verwandte Interessen verlangen.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenkontrolle: Bewertungen (a) Zustandsberichte; Zugang zu Berichten (1) Jede versicherte staatliche Nichtmitgliedsbank und jede ausländische Bank mit einer versicherten Zweigstelle, die keine Bundesstelle ist, hat der Corporation Zustandsberichte vorzulegen, die in einer vom Vorstand verlangten Form sind und solche Informationen enthalten.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenkontrolle: (C) DATENAUSTAUSCH MIT ANDEREN BEHÖRDEN UND PERSONEN.—Zusätzlich zu Prüfberichten, Zustandsberichten und anderen Berichten, die regelmäßig der Corporation (bezüglich aller versicherten Einlageninstitute, einschließlich solcher, für die die Corporation als Verwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wurde) oder einem zuständigen staatlichen Bankprüfer (bezüglich staatlicher Einlageninstitute) gemäß Unterabsatz (A) oder (B) vorzulegen sind, kann eine Bundesbankaufsichtsbehörde nach eigenem Ermessen jeden Prüfbericht oder andere vertrauliche Aufsichtsinformationen zu einem von ihr gemäß Bundesrecht geprüften Einlageninstitut oder einer anderen Einheit bereitstellen an— (i) jede andere Bundes- oder Landesbehörde oder Aufsichtseinrichtung mit Aufsichts- oder Regulierungsbefugnis über das Einlageninstitut oder die andere Einheit; (ii) jeden leitenden Angestellten, Direktor oder Insolvenzverwalter dieses Einlageninstituts oder dieser Einheit; und (iii) jede andere Person, die die Bundesbankaufsichtsbehörde für angemessen hält.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenkontrolle: Seite 958 TITEL 12—BANKEN UND BANKWESEN § 1817 Einlageninstitute, außer wenn einer der Berichtstermine ein arbeitsfreier Tag für ein Einlageninstitut ist, gilt der vorhergehende Arbeitstag als Berichtstermin.
  • Extrahierte Rechtsgrundlagenkontrolle: (iii) Auslegungshinweis Keine Bestimmung dieses Absatzes ist so auszulegen, dass sie der Corporation neue Befugnisse zur Anforderung der Übermittlung von Informationen durch versicherte Einlageninstitute an die Corporation gewährt, außer wie in Unterabschnitt (a)(2)(B) vorgesehen.
  • Extrahierte Befugnisregelung: Die zuständige Bundesbankbehörde hat die Befugnis, nach Benachrichtigung und Möglichkeit für die Person, Daten, Ansichten und Argumente einzureichen, sowie nach gebührender Berücksichtigung der Angemessenheit der Geldstrafe in Bezug auf die Größe der finanziellen Mittel und den guten Glauben der beschuldigten Person, die Schwere des Verstoßes und aller eingereichten Daten, Ansichten und Argumente, eine solche Geldstrafe zu verhängen.

Auszüge aus der Befugnis

Relevantester extrahierter behördlicher Textpassus

(k) Regeln und Vorschriften der Bundesbankbehörde für Berichte und öffentliche Offenlegung durch Banken über die Gewährung von Krediten an Führungskräfte oder Hauptaktionäre oder die damit verbundenen Interessen solcher Personen Die zuständigen Bundesbankbehörden sind befugt, Regeln und Vorschriften zu erlassen, einschließlich Definitionen von Begriffen, um die Berichterstattung und öffentliche Offenlegung von Informationen durch eine Bank oder deren Führungskräfte oder Hauptaktionäre bezüglich der Gewährung von Krediten durch die Bank an ihre Führungskräfte, Hauptaktionäre oder die damit verbundenen Interessen dieser Personen zu verlangen.

Extrahierte Behördliche Passage 2

Beurteilungen (a) Zustandsberichte; Zugang zu Berichten (1) Jede versicherte staatliche Nichtmitgliedsbank und jede ausländische Bank mit einer versicherten Niederlassung, die keine Bundesniederlassung ist, hat der Gesellschaft Zustandsberichte vorzulegen, die in einer solchen Form zu erfolgen haben und solche Informationen enthalten müssen, wie es der Vorstand verlangt.

Extrahierte Behördliche Passage 3

(C) DATENAUSTAUSCH MIT ANDEREN BEHÖRDEN UND PERSONEN.— Zusätzlich zu Prüfberichten, Zustandsberichten und anderen Berichten, die regelmäßig der Gesellschaft (in Bezug auf alle versicherten Einlageneinrichtungen, einschließlich einer Einlageneinrichtung, für die die Gesellschaft als Verwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wurde) oder einer zuständigen staatlichen Bankenaufsichtsbehörde (in Bezug auf eine staatliche Einlageneinrichtung) gemäß Unterabsatz (A) oder (B) vorzulegen sind, kann eine Bundesbankbehörde nach eigenem Ermessen jede Prüfungsbericht oder andere vertrauliche Aufsichtsangaben über eine von der Behörde gemäß Bundesgesetz geprüfte Einlageneinrichtung oder andere Einheit übermitteln an— (i) jede andere Bundes- oder Staatsbehörde oder Autorität mit Aufsichts- oder Regulierungsbefugnis über die Einlageneinrichtung oder andere Einheit; (ii) jeden leitenden Angestellten, Direktor oder Insolvenzverwalter dieser Einlageneinrichtung oder Einheit; und (iii) jede andere Person, die die Bundesbankbehörde für angemessen hält.

Extrahierte Behördliche Passage 4

Seite 958 TITEL 12—BANKEN UND BANKWESEN § 1817 Einlageneinrichtungen, außer dass, wenn einer dieser Berichtszeitpunkte ein Nicht-Geschäftstag für eine Einlageneinrichtung ist, der vorhergehende Geschäftstag als Berichtstag gilt.

Extrahierte Behördliche Passage 5

(iii) Auslegungsregel Keine Bestimmung dieses Absatzes ist dahingehend auszulegen, dass sie der Gesellschaft neue Befugnisse verleiht, von versicherten Einlageneinrichtungen die Einreichung von Informationen an die Gesellschaft zu verlangen, außer wie in Unterabsatz (a)(2)(B) vorgesehen.

Extrahierte Behördliche Passage 6

(D) Außer wie in Unterabsatz (C) vorgesehen, gelten Informationen über Bewertungsleistungen, die in Aufzeichnungen enthalten sind, die gemäß Unterabsatz (b)(4) nicht mehr aufbewahrt werden müssen, als verbindlich und sind nicht änderbar.

12 CFR 1070.41

Gelistet durch: NARA Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA-Befugniszeile: 12 CFR 1070.41 | Status: Basic | Banner: CUI.
  • Verwandte Befugnisquelle: 12 CFR 1070.41 | Status: Basic | Banner: CUI

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

Keine gelistet

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 CFR 1070.41 | Status: Basic | Banner: CUI
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.

12 USC 1828(x)

Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA-Befugniszeile: 12 USC 1828(x) | Status: Basic | Banner: CUI.
  • DoD-Befugniszeile: 12 USC 1828(x). DoD listet dieses Zitat für die Kategorie auf; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Feld für Basic/Specified an.
  • Verwandte Befugnisquelle: 12 USC 1828(x) | Status: Basic | Banner: CUI
  • Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
  • Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

  • Seite 1083 TITEL 12—BANKEN UND BANKWESEN § 1828
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • Verwendungsbereich der DoD-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 USC 1828(x) | Status: Basic | Banner: CUI
  • DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (4) Definition der „Golden Parachute“-Zahlung Für Zwecke dieses Absatzes— (A) Allgemein Der Begriff „Golden Parachute“-Zahlung bezeichnet jede Zahlung (oder Vereinbarung zur Zahlung), die als Vergütung von einer versicherten Einlageneinrichtung oder einem abgedeckten Unternehmen zugunsten einer institution-verbundenen Partei aufgrund einer Verpflichtung der Einrichtung oder des Unternehmens geleistet wird, die— (i) vom Ausscheiden dieser Partei aus der Einrichtung oder dem Unternehmen abhängig ist; und (ii) empfangen wird am oder nach dem Datum, an dem— (I) die versicherte Einlageneinrichtung oder das abgedeckte Unternehmen oder eine versicherte Einlageneinrichtungtochter dieses abgedeckten Unternehmens insolvent ist; (II) ein Verwalter oder Insolvenzverwalter für diese Einrichtung bestellt wurde; (III) die zuständige Bundesbankbehörde feststellt, dass sich die versicherte Einlageneinrichtung in einem problematischen Zustand befindet (wie in den nach Abschnitt 1831i(f) dieses Titels erlassenen Vorschriften definiert); (IV) der versicherten Einlageneinrichtung von der zuständigen Bundesbankbehörde oder der Gesellschaft im Uniform Financial Institutions Rating System eine zusammengesetzte Bewertung von 4 oder 5 zugewiesen wurde; oder (V) die versicherte Einlageneinrichtung einem Verfahren unterliegt, das von der Gesellschaft zur Beendigung oder Aussetzung der Einlagensicherung für diese Einrichtung eingeleitet wurde.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (9) Jede der zuständigen Behörden hat in ihrem Jahresbericht an den Kongress eine Beschreibung jeder von ihr in dem Berichtszeitraum genehmigten Fusionsaktion aufzunehmen, zusammen mit— (A) dem Namen und den Gesamtressourcen jeder beteiligten Bank oder Sparkasse; (B) ob ein Bericht gemäß Absatz (4) vom Generalstaatsanwalt eingereicht wurde und, falls ja, eine Zusammenfassung des Inhalts dieses Berichts durch den Generalstaatsanwalt; und (C) eine Erklärung der zuständigen Behörde zur Grundlage ihrer Genehmigung.
  • Auszug aus der maßgeblichen Bedingung: Gesetz 97–320, Titel III, § 326(b)–(d), 15. Oktober 1982, 96 Stat. 1500, bestimmte: „(b)(1) Zinsdifferenziale für alle Kategorien von Einlagen oder Konten zwischen (i) jeder Bank (außer einer Sparkasse), deren Einlagen durch die Federal Deposit Insurance Corporation versichert sind, und (ii) jeder Savings and Loan, Building and Loan oder Homestead Association (einschließlich Genossenschaftsbanken), deren Einlagen oder Konten durch die Federal Savings and Loan Insurance Corporation oder jede Mutual Savings Bank gemäß Definition in Abschnitt 3(f) des Federal Deposit Insurance Act (12 U.S.C. 1813(j)) [12 U.S.C. 1813(f)] versichert sind, werden spätestens zum 1. Januar 1984 stufenweise abgeschafft. „(2) Jedes Differenzial, das gemäß einem von der Depository Institutions Deregulation Committee vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes [15. Oktober 1982] festgelegten Zeitplan abgebaut wird, ist so bald wie möglich, spätestens jedoch gemäß diesem Zeitplan, abzuschaffen. „(3) Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen darf für keine Kategorie von Einlagen oder Konten am oder nach dem 1. Januar 1984 ein Differenzial eingerichtet oder aufrechterhalten werden. „(c) Es darf kein Zinsdifferenzial im Fall des Einlagenkontos eingerichtet oder aufrechterhalten werden...
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (2) Auslegungsregel Keine Bestimmung von Absatz (1) darf dahin ausgelegt werden, dass sie— (A) irgendeiner Person Rechte im Zusammenhang mit Informationen, die unter Umständen eingereicht oder übertragen werden, auf die Absatz (1) nicht anwendbar ist, entzieht; oder (B) irgendeine Person Rechte an Informationen aufgibt, indem sie die Informationen an die Bureau of Consumer Financial Protection, eine Bundesbankbehörde, eine staatliche Bankenaufsicht oder eine ausländische Bankaufsichtsbehörde übermittelt, außer in Bezug auf diesen Unterabsatz.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (C) In diesem Absatz— (i) bezeichnet der Begriff „interstaatliche Fusionsaktion“ eine Fusionsaktion, die 2 oder mehr versicherte Einlageneinrichtungen betrifft, die unterschiedliche Heimatstaaten haben und nicht verbunden sind; und (ii) bezeichnet der Begriff „Heimatstaat“— (I) in Bezug auf eine Nationalbank den Staat, in dem sich die Hauptniederlassung der Bank befindet; (II) in Bezug auf eine Staatsbank oder staatliche Sparkasse den Staat, durch den die Staatsbank oder die staatliche Sparkasse autorisiert ist; und (III) in Bezug auf eine Bundes-Sparkasse den Staat, in dem sich die Hauptniederlassung (wie durch die Vorschriften des Direktors des Office of Thrift Supervision oder ab dem Übertragungsdatum 1 des Comptroller of the Currency definiert) der Bundes-Sparkasse befindet.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: Seite 1093 TITEL 12—BANKEN UND BANKWESEN § 1828 (A) bezeichnet eine Klagegrundlage auf Bundes- oder Landesrecht, die— (i) die Anfechtung von bevorzugten oder betrügerischen Übertragungen oder Verfügungen vorsieht; oder (ii) ähnliche Rechtsmittel für bevorzugte oder betrügerische Übertragungen oder Verfügungen vorsieht; und (B) keinen Anspruch aufgrund einer tatsächlichen Absicht zur Behinderung, Verzögerung oder Betrug gemäß einem solchen Betrugstransfer- oder Verfügungsgesetz einschließt.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
  • Extrahierte Befugnisregelung: (x) Privilegien bleiben durch Offenlegung gegenüber der Bankenaufsichtsbehörde oder dem Aufseher unberührt (1) Allgemein Die Übermittlung von Informationen durch eine Person an das Bureau of Consumer Financial Protection, eine Bundesbankbehörde, eine staatliche Bankenaufsicht oder eine ausländische Bankenbehörde zu irgendeinem Zweck im Rahmen eines Aufsichts- oder Regulierungsprozesses dieser Behörde oder des Aufsehers gilt nicht als Verzicht, Vernichtung oder anderweitige Beeinträchtigung eines Privilegs, das diese Person bezüglich dieser Informationen nach Bundes- oder Landesrecht gegenüber jedermann außer dieser Behörde oder diesem Aufseher geltend machen kann.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: (2) Auslegungsregel Keine Bestimmung des Absatzes (1) darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie impliziert oder festlegt, dass— (A) eine Person auf ein Privileg bezüglich Informationen verzichtet, die unter Umständen übermittelt oder übertragen werden, auf die Absatz (1) nicht anwendbar ist; oder (B) eine Person auf ein Privileg bezüglich Informationen verzichten würde, indem sie diese Informationen dem Bureau of Consumer Financial Protection, einer Bundesbankaufsichtsbehörde, einem staatlichen Bankaufseher oder einer ausländischen Bankaufsichtsbehörde vorlegt, außer wie in diesem Unterabschnitt festgelegt.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: (2) Verfügbarkeit für die Kommission; Vertraulichkeit Jede zuständige Bundesbankaufsichtsbehörde hat auf Anfrage alle Informationen bereitzustellen, die gemäß Absatz (1) erforderlich sind.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: L. 112–215 fügte „das Bureau of Consumer Financial Protection,“ vor „any Federal banking agency“ ein und ersetzte „such Bureau, agency“ an zwei Stellen für „such agency“.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: L. 112–215, § 1(2)(A), ergänzte „the Bureau of Consumer Financial Protection,“ vor „any Federal banking agency“. 2010—Unterabschnitt.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: (4) und (5) lauten wie folgt: „(4)(A) Jede nicht zum Verband gehörende versicherte Bank, die gegen eine Bestimmung der Abschnitte 371c, 371c–1 oder 375b dieses Titels oder gegen eine hierzu erlassene rechtmäßige Verordnung verstößt, oder jeder leitende Angestellte, Direktor, Mitarbeiter, Vertreter oder eine andere Person, die an der Führung der Angelegenheiten einer solchen nicht zum Verband gehörenden versicherten Bank beteiligt ist und gegen eine Bestimmung des Abschnitts 377 dieses Titels verstößt, verliert und zahlt eine Geldstrafe von nicht mehr als 1.000 US-Dollar pro Tag für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert: Vorausgesetzt, dass die Corporation nach eigenem Ermessen jede Geldstrafe nach diesem Unterabschnitt abmildern, ändern oder erlassen kann.
  • Extrahierte Kontrollbestimmung der Behörde: Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff „verstößt“ ohne Einschränkung jede Handlung (allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen) ein, die auf das Verursachen, Herbeiführen, Teilnehmen, Beraten oder Anstiften eines Verstoßes gerichtet ist. „(B) Bei der Bestimmung der Strafhöhe berücksichtigt die Corporation die Angemessenheit der Strafe in Bezug auf die Größe der finanziellen Mittel und die gute Absicht der betroffenen Bank oder Person, die Schwere des Verstoßes, die Vorgeschichte früherer Verstöße und weitere Umstände, die der Gerechtigkeit entsprechen. „(C) Der nicht zum Verband gehörenden versicherten Bank oder betroffenen Person wird auf Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Strafverfügung eine Anhörung durch die Behörde gewährt.

Auszüge aus der Befugnis

Relevantester extrahierter behördlicher Textpassus

(x) Privilegien, die durch Offenlegung an eine Bankaufsichtsbehörde oder Aufseher nicht berührt werden (1) Allgemeines Die Vorlage von Informationen durch eine Person an das Bureau of Consumer Financial Protection, eine Bundesbankaufsichtsbehörde, einen staatlichen Bankaufseher oder eine ausländische Bankaufsichtsbehörde im Rahmen eines Aufsichts- oder Regulierungsprozesses dieser Behörde gilt nicht als Verzicht, Aufhebung oder anderweitige Beeinträchtigung eines Privilegs, auf das diese Person hinsichtlich dieser Informationen nach Bundes- oder Landesrecht gegenüber anderen Personen oder Einrichtungen als dieser Behörde Anspruch erheben kann.

Extrahierte Behördliche Passage 2

(2) Auslegungsregel Keine Bestimmung in Absatz (1) darf so ausgelegt werden, dass sie impliziert oder festlegt, dass— (A) eine Person auf ein Privileg bezüglich Informationen verzichtet, die unter Umständen übermittelt oder übertragen werden, auf die Absatz (1) nicht anwendbar ist; oder (B) eine Person auf ein Privileg bezüglich Informationen verzichten würde, indem sie die Informationen dem Bureau of Consumer Financial Protection, einer Bundesbankaufsichtsbehörde, einem staatlichen Bankaufseher oder einer ausländischen Bankaufsichtsbehörde vorlegt, außer wie in diesem Unterabschnitt bestimmt.

Extrahierte Behördliche Passage 3

(2) Verfügbarkeit für die Kommission; Vertraulichkeit Jede zuständige Bundesbankaufsichtsbehörde hat auf Anfrage alle gemäß Absatz (1) erforderlichen Informationen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Extrahierte Behördliche Passage 4

L. 112–215 fügte „das Bureau of Consumer Financial Protection,“ vor „any Federal banking agency“ ein und ersetzte „such Bureau, agency“ an zwei Stellen durch „such agency“.

Extrahierte Behördliche Passage 5

L. 112–215, § 1(2)(A), ergänzte „the Bureau of Consumer Financial Protection,“ vor „any Federal banking agency“. 2010—Unterabschnitt.

Extrahierte Behördliche Passage 6

(4) Definition „Golden parachute payment“ Für die Zwecke dieses Unterabschnitts— (A) Allgemeines Der Begriff „golden parachute payment“ bezeichnet jede Zahlung (oder jede Vereinbarung zur Zahlung) als Entschädigung durch eine versicherte Einlageneinrichtung oder ein abgedecktes Unternehmen zugunsten einer mit der Einrichtung verbundenen Person aufgrund einer Verpflichtung der Einrichtung oder des Unternehmens, die— (i) von der Beendigung der Zugehörigkeit dieser Person zur Einrichtung oder dem abgedeckten Unternehmen abhängt; und (ii) ab dem Zeitpunkt empfangen wird, an dem— (I) die versicherte Einlageneinrichtung oder das abgedeckte Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft der versicherten Einlageneinrichtung dieses Unternehmens zahlungsunfähig ist; (II) für diese Einrichtung ein Verwalter oder Abwickler bestellt wird; (III) die zuständige Bundesbankaufsichtsbehörde feststellt, dass die versicherte Einlageneinrichtung in einer schwierigen Lage ist (wie in den gemäß Abschnitt 1831i(f) dieses Titels erlassenen Vorschriften definiert); (IV) die versicherte Einlageneinrichtung von der zuständigen Bundesbankaufsichtsbehörde oder der Corporation nach dem Uniform Financial Institutions Rating System mit der Note 4 oder 5 bewertet wird; oder (V) gegen die versicherte Einlageneinrichtung ein Verfahren zur Beendigung oder Aussetzung der Einlagensicherung durch die Corporation eingeleitet wird.

12 CFR 4.36

Gelistet durch: NARA Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA Autoritätszeile: 12 CFR 4.36 | Status: Basis | Banner: CUI.
  • Verwandter Autoritätsnachweis: 12 CFR 4.36 | Status: Basis | Banner: CUI

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

Keine gelistet

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 CFR 4.36 | Status: Basic | Banner: CUI
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.

12 CFR 4.37

Gelistet durch: NARA Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA Autoritätszeile: 12 CFR 4.37 | Status: Basis | Banner: CUI.
  • Verwandter Autoritätsnachweis: 12 CFR 4.37 | Status: Basis | Banner: CUI

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

Keine gelistet

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 CFR 4.37 | Status: Basic | Banner: CUI
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.

12 CFR 4.38

Gelistet durch: NARA Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA Autoritätszeile: 12 CFR 4.38 | Status: Basis | Banner: CUI.
  • Verwandter Autoritätsnachweis: 12 CFR 4.38 | Status: Basis | Banner: CUI

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

Keine gelistet

Betriebsbedingungen

  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie mit dieser Rechtsgrundlage: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.
  • 12 CFR 4.38 | Status: Basic | Banner: CUI
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • Verwendungsbereich der NARA-Kategorie: Beziehen sich auf Informationen, die mit den Zuständigkeiten einer Behörde zur Überwachung, Prüfung und Bewertung eines Finanzinstituts zusammenhängen.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara-Rechtsgrundlagen-Zeilen: 12 USC 1817(a)(2)(C) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 1070.41 | status: Basic | banner: CUI || 12 USC 1828(x) | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.36 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.37 | status: Basic | banner: CUI || 12 CFR 4.38 | status: Basic | banner: CUI
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.