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Communications

Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.

Registry-StatusNARA und DoD
KennzeichnungLCOMM
Organisatorische IndexgruppeStrafverfolgung
Aktualisiert2026-05-15

Diese Seite stellt extrahierte CUI-Registry- und Befugnisanalyse als crawlbaren Text bereit. Der interaktive Explorer bleibt der operative Arbeitsbereich zum Filtern, Vergleichen und Lernen mit dem Sprachagenten.

Registry-Vergleich

Feld NARA Registry DoD Registry
Kategoriebeschreibung Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation. Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
Kategoriekennzeichnung LCOMM LCOMM
Banner-Kennzeichnung CUI Kein entsprechendes Feld
Basic oder Specified Basic Kein entsprechendes Feld
Befugnisse 18 USC 2511(1), 47 USC 605(a) 18 USC 2511(1), 47 USC 605(a)
Anwendbare DoD-Richtlinien Kein entsprechendes Feld Keine gelistet
Erforderlicher Warnhinweis Kein entsprechendes Feld Keine gelistet
Erforderliche Weitergabekontrolle CUI Keine gelistet
Beispiele Kein entsprechendes Feld Telefonprotokolle, Videoaufnahmen, Verschlüsselung von Satellitensystemen
Registry-Datum May 8, 2025 2026-05-15

Befugnisanalyse

Titel der Befugnis
Registry-Autoritätsbelege zusammengetragen; Primär-Autoritätstextanalyse steht noch aus
Befugnisse
Multiple registry authorities
Aktualität der Quelle
NARA zuletzt geprüft: 8. Mai 2025 | DoD Detail abgerufen: 15. Mai 2026
Wie die Befugnis wirkt
NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.

Auslösebedingungen

  • NARA-Kategoriescope: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.

Erfasste Informationen

  • Telefonprotokolle
  • Videoaufnahmen
  • Verschlüsselung von Satellitensystemen
  • Registry-beschriebene Information: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.

Spezifizierte Kontrollen

Nara Basic oder Specified
Basis
Nara Autoritätszeilen
18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
Nara Banner-Markierungen
CUI
Nara Sanktionen
18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(e)

Schutz- und Weitergabekontrollen

NARA Registry
CUI
DoD Registry
Keine gelistet
Befugnisanalyse
Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
Basic oder Specified
Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.

Verwandte Befugnisse

Details je Befugnis

18 USC 2511(1)

Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA-Befugniszeile: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI.
  • NARA-Sanktionsfeld: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5).
  • DoD-Befugniszeile: 18 USC 2511(1). DoD führt diese Zitierung für die Kategorie auf; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Feld für Basic/Specified an.
  • Verwandter Beweis der Befugnis: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5)
  • Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
  • Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

  • Seite 585 TITEL 18—VERBRECHEN UND STRAFVERFAHREN § 2511
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.

Betriebsbedingungen

  • NARA-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • DoD-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5)
  • DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • NARA-Kategoriescope: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • Extrahierte Bedingung der Befugnis: (ii) Ungeachtet anderer Gesetze sind Anbieter von Draht- oder elektronischen Kommunikationsdiensten, deren leitende Angestellte, Mitarbeiter und Beauftragte, Vermieter, Verwahrer oder andere Personen befugt, Personen, die gesetzlich zur Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen autorisiert sind oder elektronische Überwachung durchführen, wie in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definiert, Informationen, Einrichtungen oder technische Unterstützung bereitzustellen, wenn dieser Anbieter, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Beauftragte, Vermieter, Verwahrer oder andere benannte Personen Folgendes erhalten haben— (A) einen Gerichtsbeschluss, der diese Unterstützung anordnet, oder einen Gerichtsbeschluss gemäß Abschnitt 704 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978, unterzeichnet vom zuständigen Richter, oder (B) eine schriftliche Bestätigung durch eine in Abschnitt 2518(7) dieses Titels genannte Person oder den Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten, dass kein Durchsuchungsbefehl oder Gerichtsbeschluss gesetzlich erforderlich ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und dass die angegebene Unterstützung erforderlich ist, einschließlich der Angabe des Zeitraums, in dem die Bereitstellung der Informationen, Einrichtungen oder technischen Unterstützung genehmigt ist, sowie der Spezifizierung der erforderlichen Informationen, Einrichtungen oder technischen Unterstützung.
  • Extrahierte Rechtsbedingung: (f) Nichts in diesem Kapitel oder Kapitel 121 oder 206 dieses Titels oder Abschnitt 705 des Communications Act von 1934 darf die Beschaffung von ausländischen Geheimdienstinformationen durch die Regierung der Vereinigten Staaten aus internationalen oder ausländischen Kommunikationsmitteln beeinträchtigen oder ausländische Geheimdienstaktivitäten, die gemäß anderweitig geltendem Bundesrecht unter Einbeziehung eines ausländischen elektronischen Kommunikationssystems durchgeführt werden, mittels anderer Mittel als der in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definierten elektronischen Überwachung betreffen. Die Verfahren in diesem Kapitel oder Kapitel 121 sowie im Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 sind die ausschließlichen Mittel, durch die elektronische Überwachung, wie in Abschnitt 101 dieses Gesetzes definiert, und das Abfangen inländischer Draht-, mündlicher und elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können.
  • Extrahierte Rechtsbedingung: L. 94–176, 23. Dez. 1975, 89 Stat. 1031, gründete eine Nationale Kommission zur Überprüfung von Bundes- und Landesgesetzen hinsichtlich Abhören und elektronischer Überwachung, regelte deren Mitgliedschaft, Vorsitzenden, Befugnisse und Funktionen, Vergütung und Zulagen, verpflichtete die Kommission, den Betrieb der Bestimmungen dieses Kapitels zu studieren und zu überprüfen, um ihre Wirksamkeit zu bestimmen, und Zwischenberichte sowie einen Abschlussbericht bis spätestens 30. April 1976 an den Präsidenten und den Kongress zu übermitteln, und regelte auch die Auflösung der Kommission sechzig Tage nach Einreichung des Abschlussberichts. § 2511.
  • Extrahierte Rechtsbedingung: Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationsmitteln verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die— (a) absichtlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person dazu veranlasst, dies zu tun oder zu versuchen; (b) absichtlich einen elektrischen, mechanischen oder anderen Apparat verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person veranlasst, einen solchen zu verwenden oder zu versuchen, mündliche Kommunikation abzuhören, wenn— (i) das Gerät an eine Leitung, ein Kabel oder eine andere ähnliche Verbindung angebracht ist oder anderweitig Signale durch eine Leitung überträgt, die in der Drahtkommunikation verwendet wird; oder (ii) das Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung einer solchen Kommunikation stört; oder (iii) die Person weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Verwendung oder der Versuch der Verwendung (A) auf dem Gelände eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung erfolgt, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst; oder (B) Informationen beschafft oder zum Zweck der Beschaffung von Informationen über den Betrieb eines solchen Unternehmens oder einer solchen Einrichtung verwendet wird, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst;...
  • Extrahierte Rechtsbedingung: (h) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig— (i) einen Pen Register oder eine Fang- und Verfolgungsvorrichtung (Trap and Trace Device) zu verwenden (wie diese Begriffe für die Zwecke von Kapitel 206 (bezüglich Pen Register und Trap and Trace Devices) dieses Titels definiert sind); oder (ii) für einen Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, aufzuzeichnen, dass eine Draht- oder elektronische Kommunikation initiiert oder abgeschlossen wurde, um diesen Anbieter, einen weiteren Anbieter, der zur Vervollständigung der Draht- oder elektronischen Kommunikation Dienst leistet, oder einen Nutzer dieses Dienstes vor betrügerischer, unrechtmäßiger oder missbräuchlicher Verwendung eines solchen Dienstes zu schützen.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara Rechtszeilen: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Nara Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(e)
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
  • Extrahierte Rechtskontrolle: (2)(a)(i) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig für einen Betreiber einer Vermittlungsstelle oder einen Beamten, Angestellten oder Vertreter eines Anbieters von Draht- oder elektronischen Kommunikationsdiensten, dessen Einrichtungen für die Übertragung einer Draht- oder elektronischen Kommunikation verwendet werden, diese Kommunikation im normalen Verlauf seiner Beschäftigung abzufangen, offen zu legen oder zu verwenden, während er eine Tätigkeit ausübt, die eine notwendige Begleiterscheinung der Erbringung seiner Dienstleistung oder des Schutzes der Rechte oder des Eigentums des Anbieters dieser Dienstleistung ist, außer dass ein Anbieter von Drahtkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit keine Dienstüberwachung oder Stichprobenüberwachung verwenden darf, außer für mechanische oder Qualitätskontrollprüfungen des Dienstes.
  • Extrahierte Rechtskontrolle: (g) Es ist nach diesem Kapitel oder Kapitel 121 dieses Titels nicht rechtswidrig für eine Person— (i) eine elektronische Kommunikation, die durch ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgt, das so eingerichtet ist, dass die elektronische Kommunikation der Allgemeinheit leicht zugänglich ist, abzufangen oder darauf zuzugreifen; (ii) eine Funkkommunikation abzuhören, die übertragen wird— (I) von einer Station für die Verwendung durch die Allgemeinheit oder die sich auf Schiffe, Flugzeuge, Fahrzeuge oder Personen in Not bezieht; (II) von einem Regierungs-, Strafverfolgungs-, Zivilschutz-, privaten Landmobil- oder öffentlichen Sicherheitskommunikationssystem, einschließlich Polizei und Feuerwehr, das der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (III) von einer Station, die auf einer autorisierten Frequenz innerhalb der Bänder für Amateurfunk, Bürgerband oder allgemeinen Mobilfunkbetrieb arbeitet; oder (IV) von einem maritimen oder aeronautischen Kommunikationssystem; (iii) an einem Verhalten teilzunehmen, das— (I) durch Abschnitt 633 des Communications Act von 1934 verboten ist; oder (II) von der Anwendung des Abschnitts 705(a) des Communications Act von 1934 durch Abschnitt 705(b) dieses Gesetzes ausgenommen ist; (iv) eine Draht- oder elektronische Kommunikation abzufangen, deren Übertragung schädliche Störungen für eine rechtmäßig betriebene Station oder ein Verbraucher-Elektronikgerät verursacht,...
  • Extrahierte Rechtskontrolle: Herstellung, Vertrieb, Besitz und Werbung für Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikations-Abfanggeräte verboten (1) Sofern nicht in diesem Kapitel ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die absichtlich— (a) per Post versendet oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel versendet oder transportiert, ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Design dieses Gerätes primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist; (b) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät herstellt, zusammenbaut, besitzt oder verkauft, weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Design dieses Gerätes primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist, und dass dieses Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt wurde oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wird; oder (c) in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Flugblatt oder einer anderen Publikation oder elektronisch eine Werbung verbreitet für— (i) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem bekannt oder anzunehmen ist, dass dessen Design primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist; oder (ii) ein anderes elektronisches,...
  • Extrahierte Rechtskontrolle: (3) welches vorsah, dass nichts in diesem Kapitel oder Abschnitt 605 von Titel 47 die verfassungsmäßige Befugnis des Präsidenten zur Sammlung notwendiger Informationen zum Schutz der nationalen Sicherheit beschränkt und die notwendigen Bedingungen für die Zulassung als Beweismittel und Offenlegung von vom Präsidenten abgefangenen Kommunikationen bestimmt. 1970—Par.
  • Extrahierte Rechtskontrolle: Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationsmitteln verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die— (a) absichtlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person dazu veranlasst, dies zu tun oder zu versuchen; (b) absichtlich einen elektrischen, mechanischen oder anderen Apparat verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person veranlasst, einen solchen zu verwenden oder zu versuchen, mündliche Kommunikation abzuhören, wenn— (i) das Gerät an eine Leitung, ein Kabel oder eine andere ähnliche Verbindung angebracht ist oder anderweitig Signale durch eine Leitung überträgt, die in der Drahtkommunikation verwendet wird; oder (ii) das Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung einer solchen Kommunikation stört; oder (iii) die Person weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Verwendung oder der Versuch der Verwendung (A) auf dem Gelände eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung erfolgt, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst; oder (B) Informationen beschafft oder zum Zweck der Beschaffung von Informationen über den Betrieb eines solchen Unternehmens oder einer solchen Einrichtung verwendet wird, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst;...
  • Extrahierte Rechtskontrolle: (ii) In einem Verfahren nach diesem Unterabschnitt— (A) wenn der Verstoß gegen dieses Kapitel zum ersten Mal von der Person gemäß Absatz (a) von Unterabschnitt (4) begangen wurde und diese Person nicht zivilrechtlich gemäß Abschnitt 2520 dieses Titels haftbar gemacht wurde, hat die Bundesregierung Anspruch auf einstweilige Verfügung; und (B) wenn der Verstoß gegen dieses Kapitel ein zweiter oder weiterer Verstoß gemäß Absatz (a) von Unterabschnitt (4) ist oder wenn die Person bereits in einem vorherigen Zivilverfahren nach Abschnitt 2520 haftbar gemacht wurde, unterliegt die Person einer verpflichtenden Geldstrafe von 500 US-Dollar.
  • Extrahierte Rechtskontrolle: (b) Das Gericht kann alle seine Befugnisse verwenden, um eine nach Absatz (ii)(A) erlassene einstweilige Verfügung durchzusetzen, und soll für jede Verletzung einer solchen einstweiligen Verfügung eine Zivilstrafe von mindestens 500 US-Dollar verhängen.

Auszüge aus der Befugnis

Relevantester extrahierter behördlicher Textpassus

(2)(a)(i) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig für einen Betreiber eines Schalttafelsystems oder einen Amtsträger, Mitarbeiter oder Beauftragten eines Anbieters von Draht- oder elektronischem Kommunikationsdienst, dessen Einrichtungen bei der Übertragung einer Draht- oder elektronischen Kommunikation verwendet werden, diese Kommunikation im Rahmen seiner normalen beruflichen Tätigkeit abzufangen, offenzulegen oder zu verwenden, wenn er an einer Tätigkeit beteiligt ist, die ein notwendiger Bestandteil der Erbringung seiner Dienstleistung oder des Schutzes der Rechte oder des Eigentums des Anbieters dieser Dienstleistung ist, außer dass ein Anbieter eines Drahtkommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit keine Dienstüberwachung oder zufällige Überwachung außer zu mechanischen oder dienstleistungsbezogenen Qualitätskontrollen nutzen darf.

Extrahierte Behördliche Passage 2

(g) Es ist nach diesem Kapitel oder Kapitel 121 dieses Titels nicht rechtswidrig für eine Person— (i) eine elektronische Kommunikation abzufangen oder darauf zuzugreifen, die über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgt, das so konfiguriert ist, dass diese elektronische Kommunikation der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (ii) eine Funkkommunikation abzufangen, die— (I) von einer Station für die Nutzung durch die Allgemeinheit übertragen wird oder sich auf Schiffe, Flugzeuge, Fahrzeuge oder Personen in Not bezieht; (II) von einem Regierungs-, Strafverfolgungs-, Zivilschutz-, privaten Landmobil- oder öffentlichen Sicherheitskommunikationssystem, einschließlich Polizei und Feuerwehr, übertragen wird und der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (III) von einer Station auf einer zugelassenen Frequenz in den Bändern übertragen wird, die dem Amateurfunk, dem Bürgerbandfunk oder dem allgemeinen Mobilfunkdienst zugeordnet sind; oder (IV) von einem maritimen oder aeronautischen Kommunikationssystem übertragen wird; (iii) ein Verhalten zu zeigen, das— (I) durch Abschnitt 633 des Communications Act von 1934 verboten ist; oder (II) von der Anwendung des Abschnitts 705(a) des Communications Act von 1934 durch Abschnitt 705(b) dieses Gesetzes ausgenommen ist; (iv) jegliche Draht- oder elektronische Kommunikation abzufangen, deren Übertragung schädliche Störungen für legal betriebene Stationen oder Verbraucherelektronik verursacht,...

Extrahierte Behördliche Passage 3

Herstellung, Vertrieb, Besitz und Werbung für Geräte zum Abfangen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht anders ausdrücklich vorgesehen, ist es jeder Person untersagt, die vorsätzlich— (a) per Post sendet oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel versendet oder befördert irgendein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht; (b) herstellt, zusammenbaut, besitzt oder verkauft irgendein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht und das Gerät oder ein Bauteil davon bereits per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde oder wird; oder (c) in einer Zeitung, Zeitschrift, Flugblatt oder anderen Veröffentlichung eine Werbung für— (i) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät platziert oder verbreitet, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht; oder (ii) andere elektronische,...

Extrahierte Behördliche Passage 4

(3) in der festgelegt wurde, dass nichts in diesem Kapitel oder Abschnitt 605 von Titel 47 die verfassungsmäßige Befugnis des Präsidenten einschränkt, notwendige Geheimdienstinformationen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu sammeln, und die Bedingungen festlegte, die für die Aufnahme in Beweismittel und Offenlegung von vom Präsidenten abgefangenen Kommunikationen erforderlich sind. 1970—Par.

Extrahierte Behördliche Passage 5

Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht anders ausdrücklich vorgesehen, ist es jeder Person verboten, die— (a) vorsätzlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person beauftragt, dies zu tun oder zu versuchen; (b) vorsätzlich ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person beauftragt, dies zu tun oder zu versuchen, um eine mündliche Kommunikation abzufangen, wenn— (i) ein solches Gerät an ein Kabel angeschlossen ist oder auf sonstige Weise ein Signal durch einen Draht, ein Kabel oder eine ähnliche Verbindung im Drahtkommunikationsdienst überträgt; oder (ii) ein solches Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung dieser Kommunikation stört; oder (iii) eine solche Person weiß oder wissen muss, dass ein solches Gerät oder ein Bauteil davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Nutzung oder Versuch der Nutzung (A) auf dem Grundstück eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung stattfindet, deren Geschäftstätigkeiten den zwischenstaatlichen oder internationalen Handel beeinflussen; oder (B) auf das Erlangen oder den Zweck des Erlangens von Informationen über die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung gerichtet ist, deren Geschäftstätigkeiten den zwischenstaatlichen oder internationalen Handel beeinflussen;...

Extrahierte Behördliche Passage 6

(ii) Ungeachtet sonstiger Gesetze sind Anbieter von Draht- oder elektronischem Kommunikationsdiensten, ihre Amtsträger, Mitarbeiter und Beauftragten, Vermieter, Verwahrer oder andere Personen befugt, Personen, die gesetzlich zum Abfangen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen oder zur Durchführung elektronischer Überwachung, wie in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definiert, autorisiert sind, Informationen, Einrichtungen oder technische Unterstützung bereitzustellen, wenn diesem Anbieter, dessen Amtsträgern, Mitarbeitern oder Beauftragten, Vermieter, Verwahrer oder sonstiger benannter Person— (A) eine gerichtliche Anordnung zur Erteilung solcher Unterstützung oder eine gerichtliche Anordnung gemäß Abschnitt 704 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 vorliegt, die vom autorisierenden Richter unterzeichnet wurde, oder (B) eine schriftliche Bescheinigung von einer in Abschnitt 2518(7) dieses Titels genannten Person oder dem Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten vorliegt, dass nach Gesetz keine Durchsuchungsanordnung oder gerichtliche Anordnung erforderlich ist, alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden und die angegebene Unterstützung notwendig ist, wobei der Zeitraum, während dem die Bereitstellung von Informationen, Einrichtungen oder technischer Unterstützung autorisiert ist, und die erforderlichen Informationen, Einrichtungen oder die technische Unterstützung angegeben sind.

47 USC 605(a)

Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse

Designation-Nachweise

  • NARA Befugnis-Zeile: 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI.
  • NARA Sanktionsfeld: 47 USC 605(e).
  • DoD Befugnis-Zeile: 47 USC 605(a). DoD führt dieses Zitat für die Kategorie auf; diese DoD-Detaillierungsseite zeigt kein separates Basic/Specified-Feld an.
  • Verwandte Befugnis-Beleg: 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
  • Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
  • Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.

Extrahierte Bedeutung der Befugnis

  • Seite 287 TITEL 47—TELEKOMMUNIKATION §§ 602, 603
  • Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.

Betriebsbedingungen

  • NARA-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • DoD-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
  • DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
  • NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
  • NARA-Kategoriescope: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (d) Definitionen Für die Zwecke dieses Abschnitts— (1) bezeichnet der Begriff „satellite cable programming“ Videoprogramme, die per Satellit übertragen werden und primär für den direkten Empfang durch Kabelanbieter für deren Weiterverbreitung an Kabelabonnenten bestimmt sind; (2) umfasst der Begriff „Agent“ in Bezug auf eine Person einen Angestellten dieser Person; (3) bedeutet der Begriff „encrypt“ im Zusammenhang mit satellite cable programming, dass solche Programme in einer Form übertragen werden, bei der die akustischen und visuellen Merkmale (oder beide) verändert oder modifiziert werden, um den unbefugten Empfang solcher Programme durch Personen ohne autorisierte Ausrüstung zu verhindern, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen dieser Modifikation oder Veränderung aufzuheben; (4) bedeutet der Begriff „private viewing“ die private Betrachtung in der Wohnung einer Einzelperson mittels Ausrüstung, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Person befindet und direkt über einen Satelliten satellite cable programming empfangen kann; (5) umfasst der Begriff „private financial gain“ nicht den Gewinn, der einer Einzelperson aus der privaten Nutzung von Programmen in deren Wohnung entsteht, für die die Einzelperson keine Autorisierung für die Nutzung erhalten hat;...
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (h) Definitionen In diesem Abschnitt— (1) bezeichnet der Begriff „Commission“ die Federal Communications Commission; (2) bezeichnet der Begriff „Chairman“ den Vorsitzenden der Federal Communications Commission; und (3) sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, haben andere Begriffe die Bedeutung, die ihnen in Abschnitt 153 dieses Titels gegeben wird.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (g) Notfallinformationen Spätestens ein Jahr nachdem der Bericht des Beratungsausschusses gemäß Unterabschnitt (e)(2) 1 der Kommission vorgelegt wurde, soll die Kommission ein Verfahren abschließen, um— (1) Methoden zu identifizieren, um Notfallinformationen (wie in Abschnitt 79.2 von Titel 47, Code of Federal Regulations definiert) auf eine für blinde oder sehbehinderte Personen zugängliche Weise zu übermitteln; und (2) Verordnungen zu erlassen, die Anbieter von Videoprogrammen und Video-Vertriebspartner (wie in Abschnitt 79.1 von Titel 47, Code of Federal Regulations definiert) sowie Programmbesitzer verpflichten, solche Notfallinformationen auf eine Weise zu übermitteln, die für blinde oder sehbehinderte Personen zugänglich ist.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: Die Vertreter des Sekretärs und der Kommission erhalten Zugang zu allen Büchern, Konten, Finanzunterlagen, Berichten, Akten und allen sonstigen Dokumenten, Gegenständen oder Eigentum, das dem Fonds gehört oder von diesem verwendet wird und zur Erleichterung der Prüfung notwendig ist.
  • Extrahierte Befugnisbedingung: (5) Aufzeichnungspflicht (A) Beginnend ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß Abschnitt 617(e) dieses Titels erlassenen Verordnungen, hat jeder Hersteller und Anbieter, der den Abschnitten 255, 617 und 619 dieses Titels unterliegt, im normalen Geschäftsgang und für einen angemessenen Zeitraum Aufzeichnungen über die Bemühungen dieses Herstellers oder Anbieters zu führen, die Abschnitte 255, 617 und 619 dieses Titels umzusetzen, einschließlich der folgenden Informationen: (i) Informationen über die Bemühungen des Herstellers oder Anbieters, mit Menschen mit Behinderungen zu beraten.

Schutz- und Weitergabekontrollen

  • NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
  • Nara Basis oder Spezifiert: Basis
  • Nara Rechtszeilen: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
  • Nara-Banner-Markierungen: CUI
  • Nara Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(e)
  • Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
  • Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: Gleichwertiger Schutz durch Dienstanbieter (a) Gleichwertigkeit der Anbieter Ein drahtloser Netzbetreiber, ein Anbieter von IP-fähigen Sprachdiensten oder ein anderer Anbieter von Notfallkommunikationsdiensten sowie deren leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Lieferanten und Vertreter genießen Immunität oder einen anderen Schutz vor Haftung in einem Bundesstaat in einem Umfang, der nicht geringer ist als der Umfang der Immunität oder eines anderen Schutzes vor Haftung, den jedes lokale Vermittlungsunternehmen sowie dessen leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Lieferanten oder Vertreter nach Bundes- und Landesrecht (sei es durch Gesetz, gerichtliche Entscheidung, von einem solchen lokalen Vermittlungsunternehmen eingereichte Tarife oder anderweitig) genießt, die in diesem Bundesstaat anwendbar sind, einschließlich im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung, die die Weitergabe von Abonnenteninformationen im Zusammenhang mit Notrufanrufen, Notdiensten oder anderen Notfallkommunikationsdiensten an eine PSAP, einen Notfalldienstleister oder eine Notrufleitstelle, Sicherheits-, Feuerwehr- oder Polizeibeamte oder eine Krankenhaus-Notfall- oder Trauma-Einrichtung betrifft.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: (b) Gleichwertigkeit der Nutzer Eine Person, die drahtlose 9–1–1-Dienste nutzt oder 9–1–1-Kommunikationen über IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste tätigt, genießt Immunität oder einen anderen Schutz vor Haftung in einem Umfang, der nicht geringer ist als der Umfang der Immunität oder eines anderen Schutzes vor Haftung nach anwendbarem Recht unter ähnlichen Umständen einer Person, die 9–1–1-Dienste nutzt, die nicht über drahtlose 9–1–1-Dienste, IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste erfolgen.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: (c) Gleichwertigkeit der PSAP In Angelegenheiten, die 9–1–1-Kommunikationen über drahtlose 9–1–1-Dienste, IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste betreffen, genießen eine PSAP sowie deren Mitarbeiter, Lieferanten, Vertreter und die autorisierende Regierungsstelle (falls vorhanden) Immunität oder einen anderen Schutz vor Haftung in einem Umfang, der nicht geringer ist als der Umfang der Immunität oder eines anderen Schutzes vor Haftung nach anwendbarem Recht, der diesen PSAP, Mitarbeitern, Lieferanten, Vertretern und der autorisierenden Regierungsstelle jeweils in Angelegenheiten bezüglich 9–1–1-Kommunikationen zusteht, die nicht über drahtlose 9–1–1-Dienste, IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste erfolgen.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: (e) Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung Nach der Einrichtung des Clearinghouses von Informationen gemäß Absatz (d) führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Nationalen Telekommunikations- und Informationsverwaltung ein Informations- und Aufklärungsprogramm durch, das darauf abzielt, die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit des Clearinghouses sowie die unter den Abschnitten 255, 617 und 619 dieses Titels verfügbaren Schutzmaßnahmen und Rechtsbehelfe zu informieren.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: Unbefugte Veröffentlichung oder Nutzung von Kommunikation (a) Verbotene Praktiken Sofern nicht durch Kapitel 119, Titel 18, autorisiert, darf keine Person, die den Empfang, die Unterstützung beim Empfang, die Übermittlung oder die Unterstützung bei der Übermittlung einer zwischenstaatlichen oder ausländischen Kommunikation per Draht oder Funk erhält, diese Kommunikation offenbaren oder veröffentlichen, weder deren Existenz, Inhalt, Substanz, Aussage, Wirkung noch Bedeutung, außer über autorisierte Übertragungs- oder Empfangskanäle, (1) an eine andere Person als den Adressaten, dessen Vertreter oder Anwalt, (2) an eine Person, die zur Weiterleitung dieser Kommunikation an den Bestimmungsort beschäftigt oder autorisiert ist, (3) an zuständige Buchhaltungs- oder Verteilungsbeamte der verschiedenen Kommunikationszentren, über die die Kommunikation übermittelt werden kann, (4) an den Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando diese Person dient, (5) als Antwort auf eine Vorladung eines zuständigen Gerichts oder (6) auf Verlangen einer anderen gesetzlichen Behörde.
  • Entnommene behördliche Kontrolle: (e) Strafen; zivilrechtliche Klagen; Rechtsbehelfe; Anwaltsgebühren und Kosten; Schadensberechnung; Regulierung durch staatliche und lokale Behörden (1) Jede Person, die vorsätzlich gegen Absatz (a) verstößt, wird mit einer Geldbuße von nicht mehr als 2.000 US-Dollar oder mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Monaten oder mit beidem bestraft.

Auszüge aus der Befugnis

Relevantester extrahierter behördlicher Textpassus

Gleichwertiger Schutz durch Dienstanbieter (a) Gleichwertigkeit der Anbieter Ein drahtloser Netzbetreiber, ein Anbieter von IP-fähigen Sprachdiensten oder ein anderer Anbieter von Notfallkommunikationsdiensten sowie deren leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Lieferanten und Vertreter genießen Immunität oder einen anderen Schutz vor Haftung in einem Bundesstaat in einem Umfang, der nicht geringer ist als der Umfang der Immunität oder eines anderen Schutzes vor Haftung, den jedes lokale Vermittlungsunternehmen sowie dessen leitende Angestellte, Direktoren, Mitarbeiter, Lieferanten oder Vertreter nach Bundes- und Landesrecht (sei es durch Gesetz, gerichtliche Entscheidung, von einem solchen lokalen Vermittlungsunternehmen eingereichte Tarife oder anderweitig) genießt, die in diesem Bundesstaat anwendbar sind, einschließlich im Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung, die die Weitergabe von Abonnenteninformationen im Zusammenhang mit Notrufanrufen, Notdiensten oder anderen Notfallkommunikationsdiensten an eine PSAP, einen Notfalldienstleister oder eine Notrufleitstelle, Sicherheits-, Feuerwehr- oder Polizeibeamte oder eine Krankenhaus-Notfall- oder Trauma-Einrichtung betrifft.

Extrahierte Behördliche Passage 2

(b) Gleichwertigkeit der Nutzer Eine Person, die drahtlose 9–1–1-Dienste nutzt oder 9–1–1-Kommunikationen über IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste tätigt, genießt Immunität oder einen anderen Schutz vor Haftung in einem Umfang, der nicht geringer ist als der Umfang der Immunität oder eines anderen Schutzes vor Haftung nach anwendbarem Recht unter ähnlichen Umständen einer Person, die 9–1–1-Dienste nutzt, die nicht über drahtlose 9–1–1-Dienste, IP-fähige Sprachdienste oder andere Notfallkommunikationsdienste erfolgen.

Extrahierte Behördliche Passage 4

(e) Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung Nach der Einrichtung des Clearinghouses von Informationen gemäß Absatz (d) führt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Nationalen Telekommunikations- und Informationsverwaltung ein Informations- und Aufklärungsprogramm durch, das darauf abzielt, die Öffentlichkeit über die Verfügbarkeit des Clearinghouses sowie die unter den Abschnitten 255, 617 und 619 dieses Titels verfügbaren Schutzmaßnahmen und Rechtsbehelfe zu informieren.

Extrahierte Behördliche Passage 5

Unbefugte Veröffentlichung oder Nutzung von Kommunikation (a) Verbotene Praktiken Sofern nicht durch Kapitel 119, Titel 18, autorisiert, darf keine Person, die den Empfang, die Unterstützung beim Empfang, die Übermittlung oder die Unterstützung bei der Übermittlung einer zwischenstaatlichen oder ausländischen Kommunikation per Draht oder Funk erhält, diese Kommunikation offenbaren oder veröffentlichen, weder deren Existenz, Inhalt, Substanz, Aussage, Wirkung noch Bedeutung, außer über autorisierte Übertragungs- oder Empfangskanäle, (1) an eine andere Person als den Adressaten, dessen Vertreter oder Anwalt, (2) an eine Person, die zur Weiterleitung dieser Kommunikation an den Bestimmungsort beschäftigt oder autorisiert ist, (3) an zuständige Buchhaltungs- oder Verteilungsbeamte der verschiedenen Kommunikationszentren, über die die Kommunikation übermittelt werden kann, (4) an den Kapitän eines Schiffes, unter dessen Kommando diese Person dient, (5) als Antwort auf eine Vorladung eines zuständigen Gerichts oder (6) auf Verlangen einer anderen gesetzlichen Behörde.

Extrahierte Behördliche Passage 6

(d) Definitionen Für die Zwecke dieses Abschnitts— (1) bedeutet der Begriff „Satelliten-Kabelprogrammierung“ Videoprogrammierung, die über Satellit übertragen wird und hauptsächlich für den direkten Empfang durch Kabelnetzbetreiber zur Weiterverbreitung an Kabelfernsehteilnehmer bestimmt ist; (2) umfasst der Begriff „Agent“ in Bezug auf eine Person auch einen Mitarbeiter dieser Person; (3) bedeutet der Begriff „verschlüsseln“, wenn er im Zusammenhang mit Satelliten-Kabelprogrammierung verwendet wird, die Übertragung einer solchen Programmierung in einer Form, bei der die auditiven und visuellen Merkmale (oder beide) so verändert oder modifiziert werden, dass der unbefugte Empfang dieser Programmierung durch Personen ohne autorisierte Geräte, die dazu bestimmt sind, die Auswirkungen dieser Modifikation oder Veränderung zu beseitigen, verhindert wird; (4) bedeutet der Begriff „private Betrachtung“ die Betrachtung zum privaten Gebrauch in der Wohneinheit einer Person mittels Geräte, die sich im Besitz dieser Person befinden oder von dieser betrieben werden und in der Lage sind, Satelliten-Kabelprogrammierung direkt von einem Satelliten zu empfangen; (5) schließt der Begriff „privater finanzieller Gewinn“ den Gewinn nicht ein, der einer Person für die private Nutzung jeglicher Programmierung in seiner Wohneinheit zufließt, für die die Person keine Genehmigung für diese Nutzung erhalten hat;...