18 USC 2511(1)
Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse
Designation-Nachweise
- NARA-Befugniszeile: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI.
- NARA-Sanktionsfeld: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5).
- DoD-Befugniszeile: 18 USC 2511(1). DoD führt diese Zitierung für die Kategorie auf; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Feld für Basic/Specified an.
- Verwandter Beweis der Befugnis: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5)
- Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
- Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.
Extrahierte Bedeutung der Befugnis
- Seite 585 TITEL 18—VERBRECHEN UND STRAFVERFAHREN § 2511
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
Betriebsbedingungen
- NARA-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
- DoD-Kategoriescope, das mit dieser Befugnis verwendet wird: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
- 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5)
- DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
- NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
- NARA-Kategoriescope: Bezogen auf den Inhalt jeglicher Draht-, mündlicher oder elektronischer Kommunikation.
- Extrahierte Bedingung der Befugnis: (ii) Ungeachtet anderer Gesetze sind Anbieter von Draht- oder elektronischen Kommunikationsdiensten, deren leitende Angestellte, Mitarbeiter und Beauftragte, Vermieter, Verwahrer oder andere Personen befugt, Personen, die gesetzlich zur Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen autorisiert sind oder elektronische Überwachung durchführen, wie in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definiert, Informationen, Einrichtungen oder technische Unterstützung bereitzustellen, wenn dieser Anbieter, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Beauftragte, Vermieter, Verwahrer oder andere benannte Personen Folgendes erhalten haben— (A) einen Gerichtsbeschluss, der diese Unterstützung anordnet, oder einen Gerichtsbeschluss gemäß Abschnitt 704 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978, unterzeichnet vom zuständigen Richter, oder (B) eine schriftliche Bestätigung durch eine in Abschnitt 2518(7) dieses Titels genannte Person oder den Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten, dass kein Durchsuchungsbefehl oder Gerichtsbeschluss gesetzlich erforderlich ist, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und dass die angegebene Unterstützung erforderlich ist, einschließlich der Angabe des Zeitraums, in dem die Bereitstellung der Informationen, Einrichtungen oder technischen Unterstützung genehmigt ist, sowie der Spezifizierung der erforderlichen Informationen, Einrichtungen oder technischen Unterstützung.
- Extrahierte Rechtsbedingung: (f) Nichts in diesem Kapitel oder Kapitel 121 oder 206 dieses Titels oder Abschnitt 705 des Communications Act von 1934 darf die Beschaffung von ausländischen Geheimdienstinformationen durch die Regierung der Vereinigten Staaten aus internationalen oder ausländischen Kommunikationsmitteln beeinträchtigen oder ausländische Geheimdienstaktivitäten, die gemäß anderweitig geltendem Bundesrecht unter Einbeziehung eines ausländischen elektronischen Kommunikationssystems durchgeführt werden, mittels anderer Mittel als der in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definierten elektronischen Überwachung betreffen. Die Verfahren in diesem Kapitel oder Kapitel 121 sowie im Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 sind die ausschließlichen Mittel, durch die elektronische Überwachung, wie in Abschnitt 101 dieses Gesetzes definiert, und das Abfangen inländischer Draht-, mündlicher und elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können.
- Extrahierte Rechtsbedingung: L. 94–176, 23. Dez. 1975, 89 Stat. 1031, gründete eine Nationale Kommission zur Überprüfung von Bundes- und Landesgesetzen hinsichtlich Abhören und elektronischer Überwachung, regelte deren Mitgliedschaft, Vorsitzenden, Befugnisse und Funktionen, Vergütung und Zulagen, verpflichtete die Kommission, den Betrieb der Bestimmungen dieses Kapitels zu studieren und zu überprüfen, um ihre Wirksamkeit zu bestimmen, und Zwischenberichte sowie einen Abschlussbericht bis spätestens 30. April 1976 an den Präsidenten und den Kongress zu übermitteln, und regelte auch die Auflösung der Kommission sechzig Tage nach Einreichung des Abschlussberichts. § 2511.
- Extrahierte Rechtsbedingung: Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationsmitteln verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die— (a) absichtlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person dazu veranlasst, dies zu tun oder zu versuchen; (b) absichtlich einen elektrischen, mechanischen oder anderen Apparat verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person veranlasst, einen solchen zu verwenden oder zu versuchen, mündliche Kommunikation abzuhören, wenn— (i) das Gerät an eine Leitung, ein Kabel oder eine andere ähnliche Verbindung angebracht ist oder anderweitig Signale durch eine Leitung überträgt, die in der Drahtkommunikation verwendet wird; oder (ii) das Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung einer solchen Kommunikation stört; oder (iii) die Person weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Verwendung oder der Versuch der Verwendung (A) auf dem Gelände eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung erfolgt, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst; oder (B) Informationen beschafft oder zum Zweck der Beschaffung von Informationen über den Betrieb eines solchen Unternehmens oder einer solchen Einrichtung verwendet wird, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst;...
- Extrahierte Rechtsbedingung: (h) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig— (i) einen Pen Register oder eine Fang- und Verfolgungsvorrichtung (Trap and Trace Device) zu verwenden (wie diese Begriffe für die Zwecke von Kapitel 206 (bezüglich Pen Register und Trap and Trace Devices) dieses Titels definiert sind); oder (ii) für einen Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, aufzuzeichnen, dass eine Draht- oder elektronische Kommunikation initiiert oder abgeschlossen wurde, um diesen Anbieter, einen weiteren Anbieter, der zur Vervollständigung der Draht- oder elektronischen Kommunikation Dienst leistet, oder einen Nutzer dieses Dienstes vor betrügerischer, unrechtmäßiger oder missbräuchlicher Verwendung eines solchen Dienstes zu schützen.
Schutz- und Weitergabekontrollen
- NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
- Nara Basis oder Spezifiert: Basis
- Nara Rechtszeilen: 18 USC 2511(1) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(a) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 47 USC 605(e)
- Nara-Banner-Markierungen: CUI
- Nara Sanktionen: 18 USC 2511(4) 18 USC 2511(5) || 47 USC 605(e)
- Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
- Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
- Extrahierte Rechtskontrolle: (2)(a)(i) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig für einen Betreiber einer Vermittlungsstelle oder einen Beamten, Angestellten oder Vertreter eines Anbieters von Draht- oder elektronischen Kommunikationsdiensten, dessen Einrichtungen für die Übertragung einer Draht- oder elektronischen Kommunikation verwendet werden, diese Kommunikation im normalen Verlauf seiner Beschäftigung abzufangen, offen zu legen oder zu verwenden, während er eine Tätigkeit ausübt, die eine notwendige Begleiterscheinung der Erbringung seiner Dienstleistung oder des Schutzes der Rechte oder des Eigentums des Anbieters dieser Dienstleistung ist, außer dass ein Anbieter von Drahtkommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit keine Dienstüberwachung oder Stichprobenüberwachung verwenden darf, außer für mechanische oder Qualitätskontrollprüfungen des Dienstes.
- Extrahierte Rechtskontrolle: (g) Es ist nach diesem Kapitel oder Kapitel 121 dieses Titels nicht rechtswidrig für eine Person— (i) eine elektronische Kommunikation, die durch ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgt, das so eingerichtet ist, dass die elektronische Kommunikation der Allgemeinheit leicht zugänglich ist, abzufangen oder darauf zuzugreifen; (ii) eine Funkkommunikation abzuhören, die übertragen wird— (I) von einer Station für die Verwendung durch die Allgemeinheit oder die sich auf Schiffe, Flugzeuge, Fahrzeuge oder Personen in Not bezieht; (II) von einem Regierungs-, Strafverfolgungs-, Zivilschutz-, privaten Landmobil- oder öffentlichen Sicherheitskommunikationssystem, einschließlich Polizei und Feuerwehr, das der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (III) von einer Station, die auf einer autorisierten Frequenz innerhalb der Bänder für Amateurfunk, Bürgerband oder allgemeinen Mobilfunkbetrieb arbeitet; oder (IV) von einem maritimen oder aeronautischen Kommunikationssystem; (iii) an einem Verhalten teilzunehmen, das— (I) durch Abschnitt 633 des Communications Act von 1934 verboten ist; oder (II) von der Anwendung des Abschnitts 705(a) des Communications Act von 1934 durch Abschnitt 705(b) dieses Gesetzes ausgenommen ist; (iv) eine Draht- oder elektronische Kommunikation abzufangen, deren Übertragung schädliche Störungen für eine rechtmäßig betriebene Station oder ein Verbraucher-Elektronikgerät verursacht,...
- Extrahierte Rechtskontrolle: Herstellung, Vertrieb, Besitz und Werbung für Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikations-Abfanggeräte verboten (1) Sofern nicht in diesem Kapitel ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die absichtlich— (a) per Post versendet oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel versendet oder transportiert, ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Design dieses Gerätes primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist; (b) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät herstellt, zusammenbaut, besitzt oder verkauft, weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Design dieses Gerätes primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist, und dass dieses Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt wurde oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wird; oder (c) in einer Zeitung, Zeitschrift, einem Flugblatt oder einer anderen Publikation oder elektronisch eine Werbung verbreitet für— (i) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem bekannt oder anzunehmen ist, dass dessen Design primär für die heimliche Abhörung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen bestimmt ist; oder (ii) ein anderes elektronisches,...
- Extrahierte Rechtskontrolle: (3) welches vorsah, dass nichts in diesem Kapitel oder Abschnitt 605 von Titel 47 die verfassungsmäßige Befugnis des Präsidenten zur Sammlung notwendiger Informationen zum Schutz der nationalen Sicherheit beschränkt und die notwendigen Bedingungen für die Zulassung als Beweismittel und Offenlegung von vom Präsidenten abgefangenen Kommunikationen bestimmt. 1970—Par.
- Extrahierte Rechtskontrolle: Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationsmitteln verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht ausdrücklich anders vorgesehen, ist es verboten für jede Person, die— (a) absichtlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person dazu veranlasst, dies zu tun oder zu versuchen; (b) absichtlich einen elektrischen, mechanischen oder anderen Apparat verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person veranlasst, einen solchen zu verwenden oder zu versuchen, mündliche Kommunikation abzuhören, wenn— (i) das Gerät an eine Leitung, ein Kabel oder eine andere ähnliche Verbindung angebracht ist oder anderweitig Signale durch eine Leitung überträgt, die in der Drahtkommunikation verwendet wird; oder (ii) das Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung einer solchen Kommunikation stört; oder (iii) die Person weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass das Gerät oder eine Komponente davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Verwendung oder der Versuch der Verwendung (A) auf dem Gelände eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung erfolgt, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst; oder (B) Informationen beschafft oder zum Zweck der Beschaffung von Informationen über den Betrieb eines solchen Unternehmens oder einer solchen Einrichtung verwendet wird, dessen Betrieb den zwischenstaatlichen oder ausländischen Handel beeinflusst;...
- Extrahierte Rechtskontrolle: (ii) In einem Verfahren nach diesem Unterabschnitt— (A) wenn der Verstoß gegen dieses Kapitel zum ersten Mal von der Person gemäß Absatz (a) von Unterabschnitt (4) begangen wurde und diese Person nicht zivilrechtlich gemäß Abschnitt 2520 dieses Titels haftbar gemacht wurde, hat die Bundesregierung Anspruch auf einstweilige Verfügung; und (B) wenn der Verstoß gegen dieses Kapitel ein zweiter oder weiterer Verstoß gemäß Absatz (a) von Unterabschnitt (4) ist oder wenn die Person bereits in einem vorherigen Zivilverfahren nach Abschnitt 2520 haftbar gemacht wurde, unterliegt die Person einer verpflichtenden Geldstrafe von 500 US-Dollar.
- Extrahierte Rechtskontrolle: (b) Das Gericht kann alle seine Befugnisse verwenden, um eine nach Absatz (ii)(A) erlassene einstweilige Verfügung durchzusetzen, und soll für jede Verletzung einer solchen einstweiligen Verfügung eine Zivilstrafe von mindestens 500 US-Dollar verhängen.
Auszüge aus der Befugnis
Relevantester extrahierter behördlicher Textpassus(2)(a)(i) Es ist nach diesem Kapitel nicht rechtswidrig für einen Betreiber eines Schalttafelsystems oder einen Amtsträger, Mitarbeiter oder Beauftragten eines Anbieters von Draht- oder elektronischem Kommunikationsdienst, dessen Einrichtungen bei der Übertragung einer Draht- oder elektronischen Kommunikation verwendet werden, diese Kommunikation im Rahmen seiner normalen beruflichen Tätigkeit abzufangen, offenzulegen oder zu verwenden, wenn er an einer Tätigkeit beteiligt ist, die ein notwendiger Bestandteil der Erbringung seiner Dienstleistung oder des Schutzes der Rechte oder des Eigentums des Anbieters dieser Dienstleistung ist, außer dass ein Anbieter eines Drahtkommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit keine Dienstüberwachung oder zufällige Überwachung außer zu mechanischen oder dienstleistungsbezogenen Qualitätskontrollen nutzen darf.
Extrahierte Behördliche Passage 2(g) Es ist nach diesem Kapitel oder Kapitel 121 dieses Titels nicht rechtswidrig für eine Person— (i) eine elektronische Kommunikation abzufangen oder darauf zuzugreifen, die über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgt, das so konfiguriert ist, dass diese elektronische Kommunikation der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (ii) eine Funkkommunikation abzufangen, die— (I) von einer Station für die Nutzung durch die Allgemeinheit übertragen wird oder sich auf Schiffe, Flugzeuge, Fahrzeuge oder Personen in Not bezieht; (II) von einem Regierungs-, Strafverfolgungs-, Zivilschutz-, privaten Landmobil- oder öffentlichen Sicherheitskommunikationssystem, einschließlich Polizei und Feuerwehr, übertragen wird und der Allgemeinheit leicht zugänglich ist; (III) von einer Station auf einer zugelassenen Frequenz in den Bändern übertragen wird, die dem Amateurfunk, dem Bürgerbandfunk oder dem allgemeinen Mobilfunkdienst zugeordnet sind; oder (IV) von einem maritimen oder aeronautischen Kommunikationssystem übertragen wird; (iii) ein Verhalten zu zeigen, das— (I) durch Abschnitt 633 des Communications Act von 1934 verboten ist; oder (II) von der Anwendung des Abschnitts 705(a) des Communications Act von 1934 durch Abschnitt 705(b) dieses Gesetzes ausgenommen ist; (iv) jegliche Draht- oder elektronische Kommunikation abzufangen, deren Übertragung schädliche Störungen für legal betriebene Stationen oder Verbraucherelektronik verursacht,...
Extrahierte Behördliche Passage 3Herstellung, Vertrieb, Besitz und Werbung für Geräte zum Abfangen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht anders ausdrücklich vorgesehen, ist es jeder Person untersagt, die vorsätzlich— (a) per Post sendet oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel versendet oder befördert irgendein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht; (b) herstellt, zusammenbaut, besitzt oder verkauft irgendein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht und das Gerät oder ein Bauteil davon bereits per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde oder wird; oder (c) in einer Zeitung, Zeitschrift, Flugblatt oder anderen Veröffentlichung eine Werbung für— (i) ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät platziert oder verbreitet, von dem sie weiß oder wissen muss, dass sein Design es hauptsächlich für die heimliche Abfangung von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen nützlich macht; oder (ii) andere elektronische,...
Extrahierte Behördliche Passage 4(3) in der festgelegt wurde, dass nichts in diesem Kapitel oder Abschnitt 605 von Titel 47 die verfassungsmäßige Befugnis des Präsidenten einschränkt, notwendige Geheimdienstinformationen zum Schutz der nationalen Sicherheit zu sammeln, und die Bedingungen festlegte, die für die Aufnahme in Beweismittel und Offenlegung von vom Präsidenten abgefangenen Kommunikationen erforderlich sind. 1970—Par.
Extrahierte Behördliche Passage 5Abfangen und Offenlegen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen verboten (1) Sofern in diesem Kapitel nicht anders ausdrücklich vorgesehen, ist es jeder Person verboten, die— (a) vorsätzlich eine Draht-, mündliche oder elektronische Kommunikation abfängt, versucht abzufangen oder eine andere Person beauftragt, dies zu tun oder zu versuchen; (b) vorsätzlich ein elektronisches, mechanisches oder anderes Gerät verwendet, versucht zu verwenden oder eine andere Person beauftragt, dies zu tun oder zu versuchen, um eine mündliche Kommunikation abzufangen, wenn— (i) ein solches Gerät an ein Kabel angeschlossen ist oder auf sonstige Weise ein Signal durch einen Draht, ein Kabel oder eine ähnliche Verbindung im Drahtkommunikationsdienst überträgt; oder (ii) ein solches Gerät Kommunikation per Funk überträgt oder die Übertragung dieser Kommunikation stört; oder (iii) eine solche Person weiß oder wissen muss, dass ein solches Gerät oder ein Bauteil davon per Post versandt oder im zwischenstaatlichen oder internationalen Handel transportiert wurde; oder (iv) die Nutzung oder Versuch der Nutzung (A) auf dem Grundstück eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung stattfindet, deren Geschäftstätigkeiten den zwischenstaatlichen oder internationalen Handel beeinflussen; oder (B) auf das Erlangen oder den Zweck des Erlangens von Informationen über die Geschäftstätigkeiten eines Unternehmens oder einer anderen kommerziellen Einrichtung gerichtet ist, deren Geschäftstätigkeiten den zwischenstaatlichen oder internationalen Handel beeinflussen;...
Extrahierte Behördliche Passage 6(ii) Ungeachtet sonstiger Gesetze sind Anbieter von Draht- oder elektronischem Kommunikationsdiensten, ihre Amtsträger, Mitarbeiter und Beauftragten, Vermieter, Verwahrer oder andere Personen befugt, Personen, die gesetzlich zum Abfangen von Draht-, mündlichen oder elektronischen Kommunikationen oder zur Durchführung elektronischer Überwachung, wie in Abschnitt 101 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 definiert, autorisiert sind, Informationen, Einrichtungen oder technische Unterstützung bereitzustellen, wenn diesem Anbieter, dessen Amtsträgern, Mitarbeitern oder Beauftragten, Vermieter, Verwahrer oder sonstiger benannter Person— (A) eine gerichtliche Anordnung zur Erteilung solcher Unterstützung oder eine gerichtliche Anordnung gemäß Abschnitt 704 des Foreign Intelligence Surveillance Act von 1978 vorliegt, die vom autorisierenden Richter unterzeichnet wurde, oder (B) eine schriftliche Bescheinigung von einer in Abschnitt 2518(7) dieses Titels genannten Person oder dem Generalstaatsanwalt der Vereinigten Staaten vorliegt, dass nach Gesetz keine Durchsuchungsanordnung oder gerichtliche Anordnung erforderlich ist, alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wurden und die angegebene Unterstützung notwendig ist, wobei der Zeitraum, während dem die Bereitstellung von Informationen, Einrichtungen oder technischer Unterstützung autorisiert ist, und die erforderlichen Informationen, Einrichtungen oder die technische Unterstützung angegeben sind.