7 USC 136i-1(b)
Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse
Designation-Nachweise
- NARA-Befugniszeile: 7 USC 136i-1(b) | Status: Basic | Banner: CUI.
- NARA-Sanktionsfeld: 7 USC 136i-1(d).
- DoD-Befugniszeile: 7 USC 136i-1(b). DoD listet dieses Zitat für die Kategorie auf; diese Detailseite von DoD zeigt kein separates Basic/Specified-Feld an.
- Beleg zur verwandten Befugnis: 7 USC 136i-1(b) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 7 USC 136i-1(d)
- Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
- Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.
Extrahierte Bedeutung der Befugnis
- Seite 241 TITEL 7—LANDWIRTSCHAFT § 136i–1
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
Betriebsbedingungen
- NARA-Kategoriespielraum zur Verwendung mit dieser Befugnis: Bezieht sich auf die erhobenen Daten zur Herstellung von Pestiziden und legt fest, dass die Identität und der Standort einzelner Hersteller nicht offengelegt werden.
- DoD-Kategoriespielraum zur Verwendung mit dieser Befugnis: Bezieht sich auf die erhobenen Daten zur Herstellung von Pestiziden und legt fest, dass die Identität und der Standort einzelner Hersteller nicht offengelegt werden.
- 7 USC 136i-1(b) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 7 USC 136i-1(d)
- DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
- NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
- NARA-Kategoriespielraum: Bezieht sich auf die erhobenen Daten zur Herstellung von Pestiziden und legt fest, dass die Identität und der Standort einzelner Hersteller nicht offengelegt werden.
- Extrahierte Befugnisbedingung: (f) Umfragen und Berichte Der Landwirtschaftsminister und der Administrator der Umweltschutzbehörde haben die Aufzeichnungen nach Absatz (a) zu überprüfen, um eine Datenbank zu erstellen und zu pflegen, die es ermöglicht, jährliche umfassende Berichte über den landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Einsatz von Pestiziden zu veröffentlichen.
- Extrahierte Befugnisbedingung: L. 95–396 verlangte, dass in jedem Bundesstaat ohne einen von der Administratorin genehmigten Plan für die Zertifizierung von Anwendern der Administrator in Absprache mit dem Gouverneur des Bundesstaats ein Programm zur Zertifizierung von Pestizidanwendern unter einem Bundesplan durchführt und in einem solchen Bundesstaat Aufzeichnungen geführt und Berichte von Personen eingereicht werden, die mit der kommerziellen Anwendung, dem Verkauf oder Vertrieb von als eingeschränkt eingestuften Pestiziden beschäftigt sind. 1975—Abs.
- Extrahierte Befugnisbedingung: (2) Innerhalb von 30 Tagen nach einer Pestizidanwendung muss ein kommerzieller zertifizierter Anwender eine Kopie der nach Absatz (1) geführten Aufzeichnungen der Person, für die die Anwendung durchgeführt wurde, übergeben.
- Extrahierte Befugnisbedingung: (c) Gesundheitspersonal Wenn ein Gesundheitsfachmann feststellt, dass die unter diesem Abschnitt geführten Pestizidinformationen notwendig sind, um eine medizinische Behandlung oder erste Hilfe für eine Person bereitzustellen, die möglicherweise Pestiziden ausgesetzt war, für die die Informationen geführt werden, sind Personen, die nach Absatz (a) Aufzeichnungen führen müssen, auf Anfrage verpflichtet, diesem Gesundheitsfachmann diese Aufzeichnungen und verfügbare Etiketteninformationen unverzüglich bereitzustellen.
Schutz- und Weitergabekontrollen
- NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
- Nara Basis oder Spezifiert: Basis
- Nara-Befugniszeilen: 7 USC 136i-1(b) | Status: Basic | Banner: CUI | Sanktionen: 7 USC 136i-1(d)
- Nara-Banner-Markierungen: CUI
- Nara Sanktionen: 7 USC 136i-1(d)
- Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
- Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
- Erfasste behördliche Kontrolle: Aufzeichnungspflichten für Pestizide (a) Anforderungen (1) Der Landwirtschaftsminister hat in Absprache mit dem Administrator der Umweltschutzbehörde zertifizierte Anwender von Pestiziden mit eingeschränkter Verwendung (der in Abschnitt 136a(d)(1)(C) dieses Titels beschriebenen Art) zu verpflichten, Aufzeichnungen zu führen, die mit den von kommerziellen Pestizidanwendern in jedem Bundesstaat geführten Aufzeichnungen vergleichbar sind.
- Erfasste behördliche Kontrolle: (f) Umfragen und Berichte Der Landwirtschaftsminister und der Administrator der Umweltschutzbehörde sind verpflichtet, die unter Absatz (a) geführten Aufzeichnungen zu überprüfen, um eine Datenbank zu entwickeln und zu führen, die es dem Minister und dem Administrator ermöglicht, jährliche umfassende Berichte über den landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Pestizideinsatz zu veröffentlichen.
- Erfasste behördliche Kontrolle: Dieser Bericht muss mindestens enthalten— „(1) eine Analyse der Qualität und Zuverlässigkeit der vom Landwirtschaftsministerium, der Umweltschutzbehörde und anderen Bundesbehörden gesammelten Informationen bezüglich der landwirtschaftlichen Verwendung von Pestiziden; und „(2) eine Analyse von Optionen zur Steigerung der Effektivität der nationalen Sammlung von Informationen zum Pestizideinsatz, einschließlich einer Analyse der Kosten, der Belastungen für landwirtschaftliche Produzenten und andere Pestizidanwender sowie der Wirksamkeit bei der Verfolgung der Risikominderung durch diese Optionen. „(b) Der Minister hat diesen Bericht spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Abschnitts [3. Aug. 1996] dem Kongress vorzulegen.“ § 136j.
- Erfasste behördliche Kontrolle: Unrechtmäßige Handlungen (a) Allgemein (1) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Unterabschnitt (b) ist es jeder Person in jedem Bundesstaat untersagt, an eine andere Person zu vertreiben oder zu verkaufen— (A) ein Pestizid, das nicht gemäß Abschnitt 136a dieses Titels registriert ist oder dessen Registrierung aufgehoben oder ausgesetzt wurde, außer in dem Umfang, wie die Verteilung oder der Verkauf sonst durch den Administrator gemäß diesem Unterkapitel genehmigt wurde;
- Erfasste behördliche Kontrolle: Seite 242 TITEL 7—LANDWIRTSCHAFT § 136i–2 Bundesbehörde soll Umfragen durchführen und die Daten einzelner Anwender erfassen, um statistische Analysen für Umwelt- und agronomische Zwecke zu erleichtern. Es darf jedoch keine Regierungsbehörde Daten, einschließlich des Ortes, von dem die Daten stammen, veröffentlichen, die unmittelbar oder mittelbar die Identität einzelner Produzenten offenbaren würden.
- Erfasste behördliche Kontrolle: Ein Verstoß gegen diesen Unterabschnitt wird— (1) im Fall der ersten Verletzung mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 500 US-Dollar belegt; und (2) im Fall weiterer Verstöße mit einer Geldstrafe von nicht weniger als 1.000 US-Dollar pro Verstoß belegt, außer die Strafe liegt unter 1.000 US-Dollar, wenn der Minister feststellt, dass die Person in gutem Glauben versucht hat, den Unterabschnitt einzuhalten.
- Erfasste behördliche Kontrolle: (b) Erfassung Die Daten werden durch Umfragen unter Landwirten oder aus anderen Quellen erhoben, die statistisch verlässliche Daten bieten.
Auszüge aus der Befugnis
Relevantester extrahierter behördlicher TextpassusAufzeichnungspflichten für Pestizide (a) Anforderungen (1) Der Landwirtschaftsminister hat in Absprache mit dem Administrator der Umweltschutzbehörde zertifizierte Anwender von Pestiziden mit eingeschränkter Verwendung (der in Abschnitt 136a(d)(1)(C) dieses Titels beschriebenen Art) zu verpflichten, Aufzeichnungen zu führen, die mit den von kommerziellen Pestizidanwendern in jedem Bundesstaat geführten Aufzeichnungen vergleichbar sind.
Extrahierte Behördliche Passage 2(f) Umfragen und Berichte Der Landwirtschaftsminister und der Administrator der Umweltschutzbehörde sind verpflichtet, die unter Absatz (a) geführten Aufzeichnungen zu überprüfen, um eine Datenbank zu entwickeln und zu führen, die es dem Minister und dem Administrator ermöglicht, jährliche umfassende Berichte über den landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Pestizideinsatz zu veröffentlichen.
Extrahierte Behördliche Passage 3Dieser Bericht muss mindestens enthalten— „(1) eine Analyse der Qualität und Zuverlässigkeit der vom Landwirtschaftsministerium, der Umweltschutzbehörde und anderen Bundesbehörden gesammelten Informationen bezüglich der landwirtschaftlichen Verwendung von Pestiziden; und „(2) eine Analyse von Optionen zur Steigerung der Effektivität der nationalen Sammlung von Informationen zum Pestizideinsatz, einschließlich einer Analyse der Kosten, der Belastungen für landwirtschaftliche Produzenten und andere Pestizidanwender sowie der Wirksamkeit bei der Verfolgung der Risikominderung durch diese Optionen. „(b) Der Minister hat diesen Bericht spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Abschnitts [3. Aug. 1996] dem Kongress vorzulegen.“ § 136j.
Extrahierte Behördliche Passage 4Unrechtmäßige Handlungen (a) Allgemein (1) Mit Ausnahme der Bestimmungen in Unterabschnitt (b) ist es jeder Person in jedem Bundesstaat untersagt, an eine andere Person zu vertreiben oder zu verkaufen— (A) ein Pestizid, das nicht gemäß Abschnitt 136a dieses Titels registriert ist oder dessen Registrierung aufgehoben oder ausgesetzt wurde, außer in dem Umfang, wie die Verteilung oder der Verkauf sonst durch den Administrator gemäß diesem Unterkapitel genehmigt wurde;
Extrahierte Behördliche Passage 5Seite 242 TITEL 7—LANDWIRTSCHAFT § 136i–2 Bundesbehörde soll Umfragen durchführen und die Daten einzelner Anwender erfassen, um statistische Analysen für Umwelt- und agronomische Zwecke zu erleichtern. Es darf jedoch keine Regierungsbehörde Daten, einschließlich des Ortes, von dem die Daten stammen, veröffentlichen, die unmittelbar oder mittelbar die Identität einzelner Produzenten offenbaren würden.
Extrahierte Behördliche Passage 6L. 95–396 verlangte, dass in jedem Bundesstaat ohne einen vom Administrator genehmigten Staatsplan für die Zertifizierung von Anwendern der Administrator in Absprache mit dem Gouverneur des Bundesstaats ein Programm zur Zertifizierung von Pestizidanwendern nach einem Bundesplan für die Zertifizierung durchgeführt wird, und dass in einem solchen Bundesstaat Aufzeichnungen geführt und Berichte von Personen erstattet werden, die mit dem kommerziellen Auftragen, Verkauf oder Vertrieb von für die eingeschränkte Verwendung klassifizierten Pestiziden beschäftigt sind. 1975—Abs.