48 CFR 3.104-4
Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse
Designation-Nachweise
- NARA-Autoritätszeile: 48 CFR 3.104-4 | Status: Festgelegt | Banner: CUI//SP-PROCURE.
- NARA-Sanktionsfeld: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8.
- DoD-Autoritätszeile: 48 CFR 3.104-4. Das DoD führt dieses Zitat für die Kategorie auf; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Feld für Grundlegend/Festgelegt an.
- Nachweis verwandter Befugnisse: 48 CFR 3.104-4 | Status: Festgelegt | Banner: CUI//SP-PROCURE | Sanktionen: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8
- Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
- Kontext der Registerbezeichnung: Festgelegt + Grundlegend, CUI//SP-PROCURE. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriespezifische oder anwendbarkeitsbezogene Sprache, die dabei hilft zu bestimmen, wann die Informationen in diese CUI-Kategorie fallen. Der verlinkte Autoritätstext enthält Offenlegungs-, Zugangs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebssteuerungssprache, die für die Handhabung relevant ist. Der verlinkte Autoritätstext enthält Verstöße, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzungssprache, die Konsequenzen bei unsachgemäßer Handhabung beeinflussen können.
- Die Registerbezeichnung für diese Kategorie lautet Festgelegt + Grundlegend mit Banner CUI//SP-PROCURE.
Extrahierte Bedeutung der Befugnis
- Bundesvergabeverordnung 3.104–4
- Kontext der Registerbezeichnung: Festgelegt + Grundlegend, CUI//SP-PROCURE. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriespezifische oder anwendbarkeitsbezogene Sprache, die dabei hilft zu bestimmen, wann die Informationen in diese CUI-Kategorie fallen. Der verlinkte Autoritätstext enthält Offenlegungs-, Zugangs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebssteuerungssprache, die für die Handhabung relevant ist. Der verlinkte Autoritätstext enthält Verstöße, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzungssprache, die Konsequenzen bei unsachgemäßer Handhabung beeinflussen können.
Betriebsbedingungen
- Für diese Behörde verwendeter NARA-Kategorieumfang: Materialien und Informationen, die sich auf den Erwerb und die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen beziehen oder damit verbunden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten- oder Preisdaten, Vertragsinformationen, indirekte Kosten und direkte Arbeitslöhne.
- Für diese Behörde verwendeter DoD-Kategorieumfang: Materialien und Informationen, die sich auf den Erwerb und die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen beziehen oder damit verbunden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten- oder Preisdaten, Vertragsinformationen, indirekte Kosten und direkte Arbeitslöhne.
- 48 CFR 3.104-4 | Status: Festgelegt | Banner: CUI//SP-PROCURE | Sanktionen: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8
- DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
- NARA-Registerstatus: Festgelegt + Grundlegend. Per-Autoritäts-NARA-Statuswerte: Festgelegt, Grundlegend. NARA-Banner-Markierung Belege: CUI//SP-PROCURE, CUI. Der Registerbeleg wird hier aufbewahrt; eine detaillierte Primärrechts- oder Verordnungstextanalyse steht für diese Kategorie noch aus.
- Umfang der NARA-Kategorie: Materialien und Informationen, die sich auf den Erwerb und die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen beziehen oder damit verbunden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kosten- oder Preisdaten, Vertragsinformationen, indirekte Kosten und direkte Arbeitslöhne.
- Extrahierte Autoritätsbedingung: (e) Dieser Abschnitt beschränkt oder verbietet nicht— (1) einem Auftragnehmer, seine eigenen Angebots- oder Vorschlagsinformationen offenzulegen, oder dem Empfänger, diese Informationen zu erhalten; (2) die Offenlegung oder den Erhalt von Informationen, die nicht anderweitig geschützt sind, die sich auf eine Bundesbeschaffungsmaßnahme beziehen, nachdem diese von der Bundesbehörde storniert wurde, vor der Vertragsvergabe, es sei denn, die Bundesbehörde plant, die Beschaffung wieder aufzunehmen; (3) einzelne Treffen zwischen einem Beamten einer Bundesbehörde und einem Bieter, potenziellen Bieter oder Empfänger eines Vertrags oder Untervertrags im Rahmen einer Bundesbeschaffungsmaßnahme, vorausgesetzt, dass keine unbefugte Offenlegung oder kein unbefugter Erhalt von Angebots- oder Vorschlagsinformationen des Auftragnehmers oder Auswahlinformationen stattfindet; oder (4) die Nutzung technischer Daten durch die Regierung in Übereinstimmung mit den Rechten der Regierung an den Daten.
- Extrahierte Behördensbedingung: Jede Freigabe, die Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder zur Quellenbewertung enthält, muss diese Informationen eindeutig als solche kennzeichnen, die sich auf die Durchführung einer Bundesbehördenbeschaffung beziehen, und den Empfänger darauf hinweisen, dass die Offenlegung dieser Informationen durch 41 U.S.C. Kapitel 21 eingeschränkt ist; (2) Die Zurückhaltung von Informationen vor dem Generalrevisor oder die Beschränkung dessen Empfangs im Verlauf eines Einspruchs gegen die Vergabe oder geplante Vergabe eines Bundesbehördenbeschaffungsvertrags; (3) Die Freigabe von Informationen nach der Vergabe eines Vertrags oder der Absage einer Beschaffung, wenn diese Informationen Angebote oder Vorschläge von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen betreffen, die sich auf eine andere Beschaffung beziehen; oder (4) Die Offenlegung, Aufforderung oder den Empfang von Angebots- oder Quellenbewertungsinformationen nach der Vergabe, wenn die Offenlegung, Aufforderung oder der Empfang gesetzlich verboten ist.
- Extrahierte Behördensituation: Personen, die für die Erstellung von Materialien verantwortlich sind, die als Information zur Quellenwahl gemäß Absatz (10) der Definition „source selection information“ in 2.101 gelten könnten, müssen die Titelseite und jede Seite, von der sie glauben, dass sie Informationen zur Quellenwahl enthält, mit dem Hinweis „Source Selection Information—See FAR 2.101 and 3.104.“ kennzeichnen. Obwohl die Informationen in den Absätzen (1) bis (9) der Definition in 2.101 als Information zur Quellenwahl betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie gekennzeichnet sind oder nicht, ist es angemessen
- Extrahierte Behördensbedingung: (a) Mit Ausnahme der in diesem Unterabschnitt ausdrücklich vorgesehenen Fälle darf keine Person oder andere Einheit Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen an eine andere Person weitergeben, als an eine Person, die gemäß den jeweils geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfahren vom Behördenleiter oder dem Vergabeverantwortlichen zur Entgegennahme solcher Informationen befugt ist.
Schutz- und Weitergabekontrollen
- Nachweis zur Steuerung des NARA-Registers: Status angegeben; Banner-Markierung CUI//SP-PROCURE.
- NARA grundlegend oder spezifisch: Spezifisch + Grundlegend
- Nara-Zeilen zur Behörde: 48 CFR 3.104-4 | Status: Angegeben | Banner: CUI//SP-PROCURE | Sanktionen: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8 || 48 CFR 52.215-1(e) | Status: Angegeben | Banner: CUI//SP-PROCURE | Sanktionen: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8 || 10 USC 4021(i)(2)(B)(i) and (ii) | Status: Grundlegend | Banner: CUI
- Nara-Banner-Markierungen: CUI//SP-PROCURE, CUI
- Nara-Sanktionen: 41 USC 2105 48 CFR 3.104-8
- Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
- Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
- Extrahierte Behördenssteuerung: Jede Freigabe, die Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder zur Quellenbewertung enthält, muss diese Informationen eindeutig als solche kennzeichnen, die sich auf die Durchführung einer Bundesbehördenbeschaffung beziehen, und den Empfänger darauf hinweisen, dass die Offenlegung dieser Informationen durch 41 U.S.C. Kapitel 21 eingeschränkt ist; (2) Die Zurückhaltung von Informationen vor dem Generalrevisor oder die Beschränkung dessen Empfangs im Verlauf eines Einspruchs gegen die Vergabe oder geplante Vergabe eines Bundesbehördenbeschaffungsvertrags; (3) Die Freigabe von Informationen nach der Vergabe eines Vertrags oder der Absage einer Beschaffung, wenn diese Informationen Angebote oder Vorschläge von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen betreffen, die sich auf eine andere Beschaffung beziehen; oder (4) Die Offenlegung, Aufforderung oder den Empfang von Angebots- oder Quellenbewertungsinformationen nach der Vergabe, wenn die Offenlegung, Aufforderung oder der Empfang gesetzlich verboten ist.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (f) Dieser Abschnitt berechtigt nicht— (1) Zur Zurückhaltung von Informationen aufgrund einer ordnungsgemäßen Anfrage des Kongresses, eines seiner Ausschüsse oder Unterausschüsse, einer Bundesbehörde, des Generalrevisors oder des Generalinspekteurs einer Bundesbehörde, außer wenn dies anderweitig gesetzlich oder durch Vorschriften erlaubt ist.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (e) Dieser Abschnitt schränkt nicht ein oder verbietet— (1) Einem Auftragnehmer, seine eigenen Angebots- oder Vorschlagsinformationen offenzulegen, oder dem Empfänger, diese Informationen zu erhalten; (2) Die Offenlegung oder den Empfang von Informationen, die nicht anderweitig geschützt sind, im Zusammenhang mit einer Bundesbehördenbeschaffung, nachdem diese von der Bundesbehörde vor der Vertragsvergabe abgesagt wurde, es sei denn, die Bundesbehörde plant, die Beschaffung wieder aufzunehmen; (3) Einzelgespräche zwischen einem Beamten einer Bundesbehörde und einem Bieter oder potenziellen Bieter für oder einem Empfänger eines Vertrags oder Untervertrags im Rahmen einer Bundesbehördenbeschaffung, vorausgesetzt, dass keine unbefugte Offenlegung oder der Empfang von Angebots- oder Quellenbewertungsinformationen erfolgt; oder (4) Die Nutzung technischer Daten durch die Regierung im Einklang mit den Rechten der Regierung an den Daten.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (3) Nichts in Absatz (d)(1) dieses Unterabschnitts darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein ehemaliger Beamter einer Bundesbehörde daran gehindert wird, Vergütungen von einer beliebigen Division oder einem Tochterunternehmen eines Auftragnehmers zu akzeptieren, die nicht dieselben oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten wie die Einheit des Auftragnehmers, die für den im Absatz (d)(1) dieses Unterabschnitts genannten Vertrag verantwortlich ist. [67 FR 13059, 20. März 2002, geändert durch 79 FR 24196, 29. April 2014] 3.104–4 Offenlegung, Schutz und Kennzeichnung von Angeboten oder Vorschlagsinformationen von Auftragnehmern und Quellenbewertungsinformationen.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (a) Mit Ausnahme der in diesem Unterabschnitt ausdrücklich vorgesehenen Fälle darf keine Person oder andere Einheit Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen an eine andere Person weitergeben, als an eine Person, die gemäß den jeweils geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfahren vom Behördenleiter oder dem Vergabeverantwortlichen zur Entgegennahme solcher Informationen befugt ist.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (4) Verhalten, das mit 41 U.S.C. 2103 übereinstimmt, kann durch andere strafrechtliche Vorschriften und die Standards für ethisches Verhalten von Beschäftigten der Exekutive verboten sein.
- Extrahierte Behördenssteuerung: (c) Personen, die unsicher sind, ob bestimmte Informationen Quellenbewertungsinformationen im Sinne von 2.101 sind, sollten sich bei Bedarf an behördliche Stellen wenden.
Auszüge aus der Befugnis
Relevantester extrahierter behördlicher TextpassusJede Freigabe, die Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder zur Quellenbewertung enthält, muss diese Informationen eindeutig als solche kennzeichnen, die sich auf die Durchführung einer Bundesbehördenbeschaffung beziehen, und den Empfänger darauf hinweisen, dass die Offenlegung dieser Informationen durch 41 U.S.C. Kapitel 21 eingeschränkt ist; (2) Die Zurückhaltung von Informationen vor dem Generalrevisor oder die Beschränkung dessen Empfangs im Verlauf eines Einspruchs gegen die Vergabe oder geplante Vergabe eines Bundesbehördenbeschaffungsvertrags; (3) Die Freigabe von Informationen nach der Vergabe eines Vertrags oder der Absage einer Beschaffung, wenn diese Informationen Angebote oder Vorschläge von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen betreffen, die sich auf eine andere Beschaffung beziehen; oder (4) Die Offenlegung, Aufforderung oder den Empfang von Angebots- oder Quellenbewertungsinformationen nach der Vergabe, wenn die Offenlegung, Aufforderung oder der Empfang gesetzlich verboten ist.
Extrahierte Behördliche Passage 2(f) Dieser Abschnitt berechtigt nicht— (1) Zur Zurückhaltung von Informationen aufgrund einer ordnungsgemäßen Anfrage des Kongresses, eines seiner Ausschüsse oder Unterausschüsse, einer Bundesbehörde, des Generalrevisors oder des Generalinspekteurs einer Bundesbehörde, außer wenn dies anderweitig gesetzlich oder durch Vorschriften erlaubt ist.
Extrahierte Behördliche Passage 3(e) Dieser Abschnitt schränkt nicht ein oder verbietet— (1) Einem Auftragnehmer, seine eigenen Angebots- oder Vorschlagsinformationen offenzulegen, oder dem Empfänger, diese Informationen zu erhalten; (2) Die Offenlegung oder den Empfang von Informationen, die nicht anderweitig geschützt sind, im Zusammenhang mit einer Bundesbehördenbeschaffung, nachdem diese von der Bundesbehörde vor der Vertragsvergabe abgesagt wurde, es sei denn, die Bundesbehörde plant, die Beschaffung wieder aufzunehmen; (3) Einzelgespräche zwischen einem Beamten einer Bundesbehörde und einem Bieter oder potenziellen Bieter für oder einem Empfänger eines Vertrags oder Untervertrags im Rahmen einer Bundesbehördenbeschaffung, vorausgesetzt, dass keine unbefugte Offenlegung oder der Empfang von Angebots- oder Quellenbewertungsinformationen erfolgt; oder (4) Die Nutzung technischer Daten durch die Regierung im Einklang mit den Rechten der Regierung an den Daten.
Extrahierte Behördliche Passage 4(3) Nichts in Absatz (d)(1) dieses Unterabschnitts darf dahingehend ausgelegt werden, dass ein ehemaliger Beamter einer Bundesbehörde daran gehindert wird, Vergütungen von einer beliebigen Division oder einem Tochterunternehmen eines Auftragnehmers zu akzeptieren, die nicht dieselben oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anbieten wie die Einheit des Auftragnehmers, die für den im Absatz (d)(1) dieses Unterabschnitts genannten Vertrag verantwortlich ist. [67 FR 13059, 20. März 2002, geändert durch 79 FR 24196, 29. April 2014] 3.104–4 Offenlegung, Schutz und Kennzeichnung von Angeboten oder Vorschlagsinformationen von Auftragnehmern und Quellenbewertungsinformationen.
Extrahierte Behördliche Passage 5(a) Mit Ausnahme der in diesem Unterabschnitt ausdrücklich vorgesehenen Fälle darf keine Person oder andere Einheit Informationen zu Angeboten oder Vorschlägen von Auftragnehmern oder Quellenbewertungsinformationen an eine andere Person weitergeben, als an eine Person, die gemäß den jeweils geltenden behördlichen Vorschriften oder Verfahren vom Behördenleiter oder dem Vergabeverantwortlichen zur Entgegennahme solcher Informationen befugt ist.
Extrahierte Behördliche Passage 6Personen, die für die Erstellung von Materialien verantwortlich sind, die als Information zur Quellenwahl gemäß Absatz (10) der Definition „source selection information“ in 2.101 gelten könnten, müssen die Titelseite und jede Seite, von der sie glauben, dass sie Informationen zur Quellenwahl enthält, mit dem Hinweis „Source Selection Information—See FAR 2.101 and 3.104.“ kennzeichnen. Obwohl die Informationen in den Absätzen (1) bis (9) der Definition in 2.101 als Information zur Quellenwahl betrachtet werden, unabhängig davon, ob sie gekennzeichnet sind oder nicht, ist es angemessen