29 USC 1310(c)
Gelistet durch: NARA Registry, DoD Registry, Verwandte Befugnisse
Designation-Nachweise
- NARA-Befugniszeile: 29 USC 1310(c) | Status: Basic | Banner: CUI.
- DoD-Befugniszeile: 29 USC 1310(c). DoD führt dieses Zitat für die Kategorie auf; diese DoD-Detailseite zeigt kein separates Basic/Specified-Feld an.
- Verwandte Befugnisbelege: 29 USC 1310(c) | Status: Basic | Banner: CUI
- Beleg zur verwandten Autorität: DoD führt diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, sofern verfügbar.
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
- Die Registrierungsbezeichnung für diese Kategorie ist Basic mit dem Banner CUI.
Extrahierte Bedeutung der Befugnis
- Seite 585 TITEL 29—ARBEIT § 1310
- Kontext der Registrierungsbezeichnung: Basic, CUI. Der verlinkte Autoritätstext enthält kategoriebeschreibende oder anwendbarkeitsbezogene Formulierungen, die helfen, festzustellen, wann die Information innerhalb dieser CUI-Kategorie fällt. Der verlinkte Text enthält Sprache zur Offenlegung, zum Zugriffs-, Schutz-, Freigabe-, Verbreitungs- oder Vertriebs-Kontrollmaßnahmen, die für die Handhabung relevant sind. Der verlinkte Autoritätstext enthält Formulierungen zu Verstößen, Strafen, Sanktionen oder Durchsetzung, die Folgen für Misshandlungen betreffen können.
Betriebsbedingungen
- Mit dieser Befugnis verwendeter NARA-Kategorienumfang: Bezieht sich auf nach der Beschäftigung bereitgestellte Finanzierung durch einen Arbeitgeber.
- Mit dieser Befugnis verwendeter DoD-Kategorienumfang: Bezieht sich auf nach der Beschäftigung bereitgestellte Finanzierung durch einen Arbeitgeber.
- 29 USC 1310(c) | Status: Basic | Banner: CUI
- DoD listet diese Autorität für die Kategorie auf; der verlinkte Autoritätstext wird unten extrahiert, wenn verfügbar.
- NARA-Registerstatus: Basic. Statuswerte pro Behörde: Basic. Nachweis der NARA-Banner-Markierung: CUI. Die Registernachweise sind hier erhalten; eine detaillierte Analyse des Primärrechts oder der Vorschrift bleibt für diese Kategorie ausstehend.
- NARA-Kategorienumfang: Bezieht sich auf nach der Beschäftigung bereitgestellte Finanzierung durch einen Arbeitgeber.
- Extrahierte Befugnisbedingung: Geltungsbereich (a) Abgedeckte Pläne Außer wie in Absatz (b) vorgesehen gilt dieses Unterkapitel für jeden Plan (einschließlich eines Nachfolgeplans), der für ein Planjahr— (1) ein Arbeitnehmer-Rentenversorgungsplan (wie in Absatz (2) von Abschnitt 1002 dieses Titels definiert) ist oder war, der— (A) von einem Arbeitgeber, der im Handel oder in einer Branche oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel betrifft, eingerichtet oder unterhalten wird, oder (B) von einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, die Arbeitnehmer vertritt, die im Handel oder in einer Branche oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel betrifft, oder (C) von beiden, die in der Praxis die Anforderungen von Teil I von Unterkapitel D von Kapitel 1 von Titel 26 (wie für die vorangegangenen 5 Planjahre des Plans wirksam) erfüllt haben, die auf die in Absatz (2) beschriebenen Pläne für die vorangegangenen 5 Planjahre anwendbar sind; oder (2) ein Plan ist oder vom Schatzamtssekretär als ein in Abschnitt 401(a) von Titel 26 beschriebener Plan festgestellt wurde, oder der die Voraussetzungen erfüllt, oder
- Extrahierte Befugnisbedingung: Befugnis zur Anforderung bestimmter Informationen (a) Erforderliche Informationen Jede in Absatz (b) genannte Person hat der Gesellschaft jährlich bis zu einem von der Gesellschaft in Vorschriften festgelegten Datum Folgendes zu übermitteln— (1) solche Aufzeichnungen, Dokumente oder sonstige Informationen, die die Gesellschaft in Vorschriften als notwendig zur Ermittlung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte der von diesem Unterkapitel abgedeckten Pläne bezeichnet; und (2) Kopien der geprüften (oder, falls nicht verfügbar, ungeprüften) Finanzberichte dieser Person sowie sonstige Finanzinformationen, die die Gesellschaft in Vorschriften vorschreiben kann.
- Extrahierte Befugnisbedingung: (b) Personen, die Informationen bereitstellen müssen Die von Absatz (a) erfassten Personen sind jeder beitragspflichtige Sponsor und jedes Mitglied einer von einem beitragspflichtigen Sponsor kontrollierten Gruppe eines Single-Employer-Plans, der von diesem Unterkapitel erfasst wird, wenn— (1) der Prozentsatz der Erreichung des Finanzierungsziels (wie in Absatz (d) definiert) am Ende des vorangegangenen Planjahres eines Plans, der vom beitragspflichtigen Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhalten wird, weniger als 80 Prozent beträgt; (2) die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Pfandrechts gemäß Abschnitt 1083(k)(1)(A) und (B) bzw. 1085a(g)(1)(A) und (B) dieses Titels oder Abschnitt 430(k)(1)(A) und (B) bzw. 433(g)(1)(A) und (B) von Titel 26 bezüglich eines Plans, der vom beitragspflichtigen Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhalten wird, erfüllt sind; oder (3) Mindestfinanzierungsbefreiungen in Höhe von mehr als 1.000.000 USD in Bezug auf einen Plan, der vom beitragspflichtigen Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhalten wird, gewährt wurden und von denen noch ein Teil aussteht.
- Extrahierte Befugnisbedingung: (e) Mitteilung an den Kongress Die Gesellschaft hat jährlich jeweils einen zusammenfassenden Bericht in aggregierter Form an den Ausschuss für Gesundheit, Bildung, Arbeit und Ruhestand sowie den Finanzausschuss des Senats und den Ausschuss für Bildung und Arbeitskräfte sowie den Wege- und Mittel-Ausschuss des Repräsentantenhauses zu übermitteln, der auf den dieser Sektion übermittelten Informationen basiert.
Schutz- und Weitergabekontrollen
- NARA Registry Kontrollnachweis: Status Basic; Banner-Markierung CUI.
- DoD geltende Richtlinien: DoDI 1000.28, DoDI 1215.06
- Nara Basis oder Spezifiert: Basis
- Nara Behördliche Einträge: 29 USC 1310(c) | Status: Basis | Banner: CUI || 29 USC 1343(f) | Status: Basis | Banner: CUI || 29 CFR 4010.13 | Status: Basis | Banner: CUI || 29 CFR 4043.8 | Status: Basis | Banner: CUI
- Nara-Banner-Markierungen: CUI
- DoD geltende Richtlinien: DoDI 1000.28, DoDI 1215.06
- Keine vom DoD vorgeschriebene Verbreitungskontrolle auf der Registrierungsseite aufgelistet. Genehmigte begrenzte Verbreitungskontrollen nur anwenden, wenn sie von der designierenden Behörde oder der geltenden Autorität verlangt oder erlaubt werden.
- Verwenden Sie zunächst die Registry-Aussagen, NARA-Autoritätszeilen, DoD-Autoritäten, DoD-Richtlinien, Warnhinweise, erforderliche Verbreitungskontrollen und Beispiele. Wenn die zitierte Autorität keine Handhabungsdetails spezifiziert, gelten CUI Basic-Schutzmaßnahmen und Verbreitungsregeln, sofern sie nicht mit der Autorität oder agenturenspezifischen Kontrollen in Konflikt stehen.
- Extrahierte Befugniskontrolle: L. 101–239 wirksam, soweit nicht anders vorgesehen, als ob sie in die Bestimmung des Tax Reform Act von 1986, Pub.
- Extrahierte Befugniskontrolle: Nichts in diesem Abschnitt soll die Offenlegung an eines der beiden Kongressorgane oder an einen ordnungsgemäß autorisierten Ausschuss oder Unterausschuss des Kongresses verhindern.
- Extrahierte Befugniskontrolle: L. 112–141 anwendbar für Planjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, soweit nicht anders vorgesehen, siehe Abschnitt 40211(c) von Pub.
- Extrahierte Befugniskontrolle: L. 109–280, auf die sich die Änderung bezieht, soweit nicht anders vorgesehen, siehe Abschnitt 112 von Pub.
- Extrahierte Kontrollbefugnis: Geltungsbereich (a) Abgedeckte Pläne Sofern nicht in Unterabschnitt (b) anderweitig vorgesehen, gilt dieses Unterkapitel für jeden Plan (einschließlich eines Nachfolgeplans), der für ein Planjahr— (1) ein Arbeitnehmer-Pensionsversorgungsplan ist (wie in Absatz (2) von Abschnitt 1002 dieses Titels definiert), der— (A) von einem Arbeitgeber gegründet oder unterhalten wird, der im Handel oder in einer Industrie oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel beeinflusst, oder (B) von einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, die Arbeitnehmer vertritt, gegründet oder unterhalten wird, die im Handel oder in einer Industrie oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel beeinflusst, oder (C) von beiden gegründet oder unterhalten wird, und der in der Praxis die Anforderungen von Teil I des Unterkapitels D von Kapitel 1 des Titels 26 (in der für die vorangegangenen 5 Planjahre des Plans geltenden Fassung) erfüllt hat, die auf die in Absatz (2) beschriebenen Pläne der vorangegangenen 5 Planjahre anwendbar sind; oder (2) ein Plan ist oder vom Finanzminister als Plan gemäß Abschnitt 401(a) des Titels 26 bestimmt wurde, oder der die Voraussetzungen erfüllt, oder
- Extrahierte Kontrollbefugnis: (b) Personen, die zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet sind Die durch Unterabschnitt (a) gedeckten Personen sind jeweils jeder beitragende Sponsor und jedes Mitglied der kontrollierten Gruppe eines beitragenden Sponsors eines Ein-Arbeitgeber-Plans, der von diesem Unterkapitel abgedeckt ist, falls— (1) der Prozentsatz der Zielerreichung der Finanzierung (wie in Unterabschnitt (d) definiert) am Ende des vorangegangenen Planjahres eines Plans, der vom beitragenden Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhalten wird, weniger als 80 Prozent beträgt; (2) die Bedingungen für die Auferlegung eines Pfandrechts, wie in Abschnitt 1083(k)(1)(A) und (B) oder 1085a(g)(1)(A) und (B) dieses Titels oder Abschnitt 430(k)(1)(A) und (B) oder 433(g)(1)(A) und (B) des Titels 26 beschrieben, in Bezug auf einen vom beitragenden Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhaltenen Plan erfüllt wurden; oder (3) Mindestfinanzierungsbefreiungen von mehr als 1.000.000 US-Dollar in Bezug auf einen vom beitragenden Sponsor oder einem Mitglied seiner kontrollierten Gruppe unterhaltenen Plan gewährt wurden und ein Teil davon noch aussteht.
Auszüge aus der Befugnis
Relevantester extrahierter behördlicher TextpassusL. 101–239 gilt, sofern nicht anders angegeben, als ob sie in die Bestimmung des Tax Reform Act von 1986, Pub., aufgenommen wäre.
Extrahierte Behördliche Passage 2Nichts in diesem Abschnitt ist so zu verstehen, dass es die Offenlegung gegenüber einem der Kongressorgane oder gegenüber einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Ausschuss oder Unterausschuss des Kongresses verhindert.
Extrahierte Behördliche Passage 3L. 112–141 gilt für Planjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, sofern nicht anderweitig vorgesehen, siehe Abschnitt 40211(c) von Pub.
Extrahierte Behördliche Passage 4L. 109–280, auf den sich die Änderung bezieht, sofern nicht anders angegeben, siehe Abschnitt 112 von Pub.
Extrahierte Behördliche Passage 5Geltungsbereich (a) Abgedeckte Pläne Sofern nicht in Unterabschnitt (b) anderweitig vorgesehen, gilt dieses Unterkapitel für jeden Plan (einschließlich eines Nachfolgeplans), der für ein Planjahr— (1) ein Arbeitnehmer-Pensionsversorgungsplan ist (wie in Absatz (2) von Abschnitt 1002 dieses Titels definiert), der— (A) von einem Arbeitgeber gegründet oder unterhalten wird, der im Handel oder in einer Industrie oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel beeinflusst, oder (B) von einer Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, die Arbeitnehmer vertritt, gegründet oder unterhalten wird, die im Handel oder in einer Industrie oder Tätigkeit tätig ist, die den Handel beeinflusst, oder (C) von beiden gegründet oder unterhalten wird, und der in der Praxis die Anforderungen von Teil I des Unterkapitels D von Kapitel 1 des Titels 26 (in der für die vorangegangenen 5 Planjahre des Plans geltenden Fassung) erfüllt hat, die auf die in Absatz (2) beschriebenen Pläne der vorangegangenen 5 Planjahre anwendbar sind; oder (2) ein Plan ist oder vom Finanzminister als Plan gemäß Abschnitt 401(a) des Titels 26 bestimmt wurde, oder der die Voraussetzungen erfüllt, oder
Extrahierte Behördliche Passage 6Befugnis zur Anforderung bestimmter Informationen (a) Erforderliche Informationen Jede in Absatz (b) bezeichnete Person hat der Gesellschaft jährlich, bis zu einem von der Gesellschaft in Vorschriften festgelegten Datum, vorzulegen— (1) solche Aufzeichnungen, Dokumente oder sonstige Informationen, die die Gesellschaft in Vorschriften als notwendig zur Ermittlung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte von von diesem Unterkapitel abgedeckten Plänen angibt; und (2) Kopien der geprüften (oder, falls nicht verfügbar, ungeprüften) Jahresabschlüsse dieser Person sowie sonstige Finanzinformationen, die die Gesellschaft in Vorschriften vorschreiben kann.